4 schrift ereignet habe. Zuerst sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, worauf die zweite Phase mit dem Messer gefolgt sei und schliesslich sei der Beschuldigte aus freien Stücken in Richtung des Strafklägers gefahren. Dagegen fehle es in der ersten Phase an der für die Drohung notwendigen Einschüchterung, so dass der Strafkläger nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. In der zweiten Phase habe es sich um ein Herumfuchteln mit dem Messer gehandelt.