I. des angefochtenen Urteils). Infolge der Beschränkung der Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und wegen Drohung sind die Schuldsprüche wegen Hehlerei und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Führen eines Fahrzeuges mit stark beschädigter Windschutzscheibe ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (pag. 643, Ziff. II./4. und 5. des angefochtenen Urteils). Ferner ist Ziffer III. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft