Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu einer Freiheitsstrafe von max. zwei Jahren zu verurteilen. Sollte das Gericht wider Erwarten eine höhere Strafe aussprechen, so ist ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 5. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei nach Eintritt der Rechtskraft der beschlagnahmte BMW 515i Touring herauszugeben.