3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Mit Vorladung vom 22. November 2017 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Einvernahme des Beschuldigten vorgesehen sei. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingeholt (pag. 851 f.). Schliesslich wurden das Urteil vom 28. Februar 2018 des Richteramts Thal-Gäu (.________), die Einstellungsverfügung (Teil-Erledigung) vom 21. September 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (.