Mit Eingabe vom 22. September 2017 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und auch keine Gründe für ein Nichteintreten ersichtlich seien (pag. 841 f.). Der Strafkläger hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass die Berufung gemäss «heutiger» Instruktion auf die rechtliche Würdigung, den Strafpunkt (Strafmass sowie teilbedingter Vollzug) sowie die Einziehung des Personenwagens BMW 515i Touring beschränkt werde (pag. 897 f.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 12. März 2018 statt.