828 ff.). Die anerkannten Vorwürfe der Hehlerei und der groben Verkehrsregelverletzung seien mit einer Geldstrafe abzugelten (pag. 830). Mit Verfügung vom 11. September 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Strafkläger und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 832 f.). Mit Eingabe vom 22. September 2017 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und auch keine Gründe für ein Nichteintreten ersichtlich seien (pag.