Schliesslich wurde die Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers und des beschlagnahmten Personenwagens verfügt, wobei der Erlös aus der Verwertung des Personenwagens zur Deckung der Verfahrenskosten bestimmt wurde und ein allfälliger Überschuss dem Beschuldigten auszubezahlen ist. Das beschlagnahmte Mobiltelefon und die SIM Karte mit einem Papierauszug des Verzeichnisses sind dem Beschuldigten hingegen nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wurde nicht frühzeitig erteilt (pag. 642 ff.).