Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 339+340 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körper- verletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung etc. so- wie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 07.04.2017 (PEN 2016 955+1041) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. April 2017 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren einer Einbahnstrasse in die falsche Richtung und des Trottoirs, angeblich begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten frei. Dagegen wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Drohung, alles begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Strafkläger) schuldig erklärt. Weiter wurde der Beschuldigte der Hehlerei, begangen zwischen Sommer und Ende 2015 in AB.________ (Ort) und der groben Verkehrsregelver- letzung durch Führen eines Fahrzeugs mit stark beschädigter Windschutzscheibe, begangen am 12. März 2016 von AB.________ (Ort) nach Bern, schuldig erklärt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00 (Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 16‘881.30 verurteilt. Im Widerrufsverfahren wurde entschieden, dass der dem Beschuldigten mit Urteil des Ministère public / Parquet régional Neuchâtel vom 2. Oktober 2014 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 ge- währte bedingte Vollzug nicht widerrufen, hingegen die Probezeit um ein Jahr ver- längert wird. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass die amtliche Ent- schädigung von Fürsprecherin D.________ mit separatem Beschluss bestimmt wird, wobei den Beschuldigten vollumfänglich die gesetzliche Rück- und Nachzah- lungspflicht trifft. Schliesslich wurde die Einziehung des beschlagnahmten Klapp- messers und des beschlagnahmten Personenwagens verfügt, wobei der Erlös aus der Verwertung des Personenwagens zur Deckung der Verfahrenskosten bestimmt wurde und ein allfälliger Überschuss dem Beschuldigten auszubezahlen ist. Das beschlagnahmte Mobiltelefon und die SIM Karte mit einem Papierauszug des Ver- zeichnisses sind dem Beschuldigten hingegen nach Rechtskraft des Urteils zurück- zugeben. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wurde nicht frühzeitig erteilt (pag. 642 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin D.________ am 7. April 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 755). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht er- folgten Berufungserklärung vom 6. September 2017, welche durch den nun neu eingesetzten amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, 2 eingereicht wurde, erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Drohung. Weiter focht der Beschuldigte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und damit die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Einzie- hung des Klappmessers und des Personenwagens an (pag. 828 ff.). Die anerkann- ten Vorwürfe der Hehlerei und der groben Verkehrsregelverletzung seien mit einer Geldstrafe abzugelten (pag. 830). Mit Verfügung vom 11. September 2017 gewähr- te die Verfahrensleitung dem Strafkläger und der Generalstaatsanwaltschaft Gele- genheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 832 f.). Mit Eingabe vom 22. September 2017 erklär- te die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberu- fung verzichte und auch keine Gründe für ein Nichteintreten ersichtlich seien (pag. 841 f.). Der Strafkläger hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass die Be- rufung gemäss «heutiger» Instruktion auf die rechtliche Würdigung, den Strafpunkt (Strafmass sowie teilbedingter Vollzug) sowie die Einziehung des Personenwagens BMW 515i Touring beschränkt werde (pag. 897 f.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 12. März 2018 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Mit Vorladung vom 22. November 2017 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Einvernahme des Beschul- digten vorgesehen sei. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktu- eller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsan- stalt Thorberg eingeholt (pag. 851 f.). Schliesslich wurden das Urteil vom 28. Fe- bruar 2018 des Richteramts Thal-Gäu (.________), die Einstellungsverfügung (Teil-Erledigung) vom 21. September 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons So- lothurn (.________) und die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung (Teil- Erledigung) vom 27. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (.________) ediert (pag. 886 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei für die in Ziffer 1. und 2. der Anklageschrift zur Last geleg- ten Handlungen der Drohung schuldig zu erklären. 2. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 3 der Anklage- schrift freizusprechen. 3. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu einer Freiheitsstrafe von max. zwei Jahren zu verurtei- len. Sollte das Gericht wider Erwarten eine höhere Strafe aussprechen, so ist ihm der teilbeding- te Vollzug zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 5. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei nach Eintritt der Rechtskraft der beschlagnahmte BMW 515i Touring herauszugeben. 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschul- digte von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort), freigesprochen wurde (pag. 643, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Infolge der Beschränkung der Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen versuch- ter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und wegen Drohung sind die Schuldsprüche wegen Hehlerei und wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Führen eines Fahrzeuges mit stark beschädigter Windschutz- scheibe ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (pag. 643, Ziff. II./4. und 5. des ange- fochtenen Urteils). Ferner ist Ziffer III. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft er- wachsen, wonach der mit Urteil des Ministère public / parquet régional Neuchâtel vom 2. Oktober 2014 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 ge- währte bedingte Vollzug nicht widerrufen und die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde (pag. 643). Schliesslich sind die Verfügungen betreffend die Rückgabe des Mobiltelefons und der SIM Karte und betreffend die Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Jagdmessers in Rechtskraft erwachsen (pag. 645, Ziff. VI/ 2. und 4. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erst- instanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO ; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebun- den, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abän- dern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann auf die Anklageschrift und auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (pag. 487 ff.; pag. 766, S. 7 der Urteilsbegründung). Zusam- mengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 12. März 2016 in AB.________ (Ort) den Strafkläger mit der Äusserung «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» sowie «I will break you» in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Weiter soll er mit einem Jagdmesser ca. fünf Mal auf diesen losgegan- gen sein und versucht haben, dem Strafkläger Messerstiche zu versetzen. Der Strafkläger habe den Angriffen ausweichen und so einer Körperverletzung entge- hen können. Danach soll der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf den zwei bis drei Meter entfernten Strafkläger zugefahren sein, wobei er seinen Personenwagen derart beschleunigt haben soll, dass sich die Front des Wagens angehoben habe. Kurz vor der Kollision sei der Strafkläger auf die Motorhaube gesprungen, um im letzten Moment einen Aufprall zu verhindern (pag. 487 ff.). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sich der äussere Sachverhalt im Sinne der Anklage- 4 schrift ereignet habe. Zuerst sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekom- men, worauf die zweite Phase mit dem Messer gefolgt sei und schliesslich sei der Beschuldigte aus freien Stücken in Richtung des Strafklägers gefahren. Dagegen fehle es in der ersten Phase an der für die Drohung notwendigen Einschüchterung, so dass der Strafkläger nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. In der zweiten Phase habe es sich um ein Herumfuchteln mit dem Messer gehandelt. Es sei zu keiner Berührung gekommen und es seien auch keine Stichbewegungen er- folgt, weshalb diese Handlungen nicht als versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gewürdigt werden könnten. Zu der letzten Phase führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass der Beschuldigte aus nächster Distanz losge- fahren sei, es aber zu keinen Verletzungen gekommen sei. Der Grund, weshalb sich der Beschuldigte derart verhalten habe, sei nicht bekannt. Solange es weitere Varianten gebe (Drohen, «sich blöffen», etc.), könne ihm kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe am Schluss gebremst. Es sei davon auszugehen, dass er bereits stillgestanden sei, als der Strafkläger auf die Motor- haube gesprungen sei (pag. 918 ff.). Bestritten ist zunächst, ob die Auseinandersetzung am Abend des 12. März 2016 vom Beschuldigten oder aber vom Strafkläger ausgegangen ist. Strittig ist weiter, ob der Beschuldigte den Strafkläger durch die Äusserungen «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» sowie «I will break you» in Angst und Schrecken versetzt hat. Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte ein Messer dabei hatte und gegebenenfalls wie genau er dieses gegen den Strafkläger einsetzte. Zu klären ist ferner, wie der Strafkläger auf die Motorhaube des Wagens gelangte, d.h. ob der Beschuldigte versuchte, ersteren zu überfahren oder ob im Gegenteil der Strafkläger seinerseits den Beschuldigten mit dem Trottinett seiner Tochter angriff und hierbei auf die Motorhaube des Fahrzeugs sprang. 8. Objektive und subjektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Tonbandaufnahme des Polizei- notrufs (pag. 125.1), diverse Fotos des Messers und des Fahrzeugs des Beschul- digten (pag. 115-124; pag. 159-163) sowie der Polizeirapport vom 18. Juli 2016 (pag. 102 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 38 ff.; pag. 235 ff.; pag. 240 ff.; pag. 250 ff.; pag. 257 ff.; pag. 266 ff.; pag. 620 ff.), des Strafklägers (pag. 178 ff.; pag. 187 ff.; pag. 194 ff.; pag. 198 ff.), von E.________ – der getrennt lebenden Ehefrau des Beschuldigten und neuen Lebenspartnerin des Strafklägers (pag. 203 ff.; pag. 206 ff.), von F.________ (pag. 211 ff.; pag. 215 ff.), von G.________ (pag. 221 ff.; pag. 226 ff.) und von H.________ (pag. 232 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat diese Aussa- gen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 769 ff., S. 9- 20 der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Aus- führungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 9. Beweisergebnis Vorinstanz Betreffend die erste Phase erachtete es die Vorinstanz im Ergebnis als erwiesen, dass der Vorfall vom 12. März 2016 vom Beschuldigten ausgegangen sei und die- 5 ser dem Strafkläger im Zuge der Auseinandersetzung unter anderem mit den Aus- drücken «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you» gedroht habe, so dass dieser in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dass der Strafkläger Angst gehabt habe, glaubte die Vorinstanz insbesondere, weil er nachfolgend das Trottinett seiner Tochter griffbereit gemacht habe, um sich gegen allfällige weitergehende Handlungen des Beschuldigten zur Wehr setzen zu kön- nen (pag. 784, S. 25 der Urteilsbegründung). Betreffend die zweite Phase ist es für die Vorinstanz beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des gleichen Vorfalls ca. fünf mal willentlich und wis- sentlich versucht habe, mit einem Jagdmesser in der Hand dem Strafkläger Mes- serstiche zu versetzen, um ihn damit zu verletzen bzw. zumindest in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Strafkläger sei den Angriffen gekonnt ausgewichen und habe nur so einer Körperverletzung entgehen können (pag. 786, S. 27 der Ur- teilsbegründung). Für die letzte Phase gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte am Abend des 12. März 2016 an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) aus wenigen Metern Distanz mit seinem BMW stark beschleunigt habe und auf den Strafkläger zugefahren sei. Dieser habe sich nur durch einen geistesgegenwärtigen Sprung auf die Motorhaube davor retten können, überfahren zu werden. Der Be- schuldigte habe dabei gewusst, dass bei einer willentlich herbeigeführten Kollision mit einem Fussgänger schwere Verletzungen entstehen können. Tatsächlich erlitt der Strafkläger bei der Kollision aber lediglich geringfügige Rückenschmerzen so- wie ein Hämatom am Knie (pag. 788, S. 29 der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Parteien Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst und sinngemäss aus, dass sich der äussere Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift ereignet habe. Jedoch sei es in der ersten Phase nicht zu einer Drohung gekommen, da der Privatkläger nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es fehle deshalb an der nötigen Einschüchterung für eine Drohung. In der zweiten Phase habe es sich um ein Herumfuchteln mit dem Messer gehandelt. Es sei zu keiner Berührung gekommen und es seien auch keine Stichbewegungen erfolgt, weshalb diese Handlungen nicht als versuchte ein- fache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gewürdigt werden könnten. Die Schwelle der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sei vor- liegend nicht erreicht. Der Verletzungsvorsatz des Beschuldigten sei nicht erkenn- bar und sei deshalb nicht erstellt. Auch in der letzten Phase sei es zu keinen Ver- letzungen gekommen. Der Grund für das Verhalten des Beschuldigten sei nicht be- kannt. Solange es weitere Varianten gebe (Drohen, «sich blöffen», etc.), könne ihm kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen werden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits stillgestanden sei, als es zum Sprung durch den Strafkläger gekommen sei. Die Kinder seien direkt hinter dem Strafkläger gestan- den, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er in Richtung des Strafklägers beschleunigt habe (pag. 918 ff.). 6 Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammenfassend und sinngemäss aus, dass auch die Verteidigung davon ausgehe, dass sich die Drohung wie in der An- klageschrift zugetragen habe. Jedoch nehme sie an, dass es am Tatbestands- merkmal der Einschüchterung fehle. Der Strafkläger habe sich jedoch bereits zum Zeitpunkt der Drohung mit dem Trottinett gewappnet, was zeige, dass er die Dro- hung ernst genommen habe. In der zweiten Phase sei der Beschuldigte mit dem Messer auf den Strafkläger zugegangen und habe sich in einer Angriffsposition be- funden. Es liege ein deutliches äusseres Erscheinungsbild vor. Da der Verlet- zungserfolg nicht eingetreten sei, müsse auf das äussere Erscheinungsbild abge- stellt werden und es könne sodann auf den Willen des Beschuldigten geschlossen werden. Der Beschuldigte habe mehrmals versucht zuzustechen, was aufgrund des Trottinetts nicht gegangen sei. Ziel sei aber die einfache Körperverletzung ge- wesen. Zur letzten Phase führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass sich die Inkaufnahme einer Verletzung des Strafklägers aus den Zeugenaussagen ergebe. Aus diesen Aussagen gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte beschleunigt und den Strafkläger angefahren habe. Weiter liege der Anruf von E.________ bei der Polizei vor. Darauf seien Schreie, auch jene der Kinder, hörbar und die Panik von E.________ sei spürbar. Sie habe fast nicht erklären können, wo sie sich be- funden hätten. Sie rede von einem Überfahren und nicht von einem Anfahren oder einem Abbremsen. Daraus ergebe sich der Sachverhalt, wie vom Strafkläger und den Beteiligten geschildert (pag. 921 ff.). Der Strafkläger führte im Anschluss an die Plädoyers des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass bereits alles gesagt worden sei und er deshalb nichts mehr hinzuzufügen habe. Nachdem repliziert und dupliziert wurde, ergänzte er, dass der Beschuldigte auf ihn losgefahren sei. Hinter ihm sei ein Auto gestanden, weshalb der Beschuldigte ge- stoppt habe. Der Beschuldigte sei einfach so mit dem Messer auf ihn zugegangen und er selbst habe geschrien (pag. 923). 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem ge- fährlichen Gegenstand und Drohung beschränkt. Die Schuldsprüche wegen Hehle- rei und wegen grober Verkehrsregelverletzung sind nicht angefochten. Mit Schrei- ben vom 6. März 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ zudem mit, dass die Beru- fung auf die rechtliche Würdigung, den Strafpunkt (Strafmass sowie teilbedingter Vollzug) sowie die Einziehung des Personenwagens BMW 515i Touring beschränkt werde (pag. 897 f.). Aus diesem Grund ist der Sachverhaltskomplex der Hehlerei nicht mehr und nur noch gewisse Teile des Sachverhaltskomplexes des Vorfalls vom 12. März 2016 zu überprüfen. Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 765 f., S. 6 f. der Ur- teilsbegründung). 7 11.2 Erste Phase (Ziff. 3.1 der AKS) Die sogenannte erste Phase dauerte vom ersten Aufeinandertreffen des Beschul- digten auf den Strafkläger, auf E.________ und die Kinder bis hin zur ersten Rück- kehr des Beschuldigten zu seinem Fahrzeug. Ob es sich bei dem ersten Aufeinandertreffen in der Y.________ (Strasse) vor der Moschee um ein zufälliges Treffen gehandelt oder ob der Beschuldigte auf seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und die gemeinsamen Kinder gewartet hat, wird von den Beteiligten unterschiedlich geschildert. Der Beschuldigte führte anlässlich der ersten Einvernahme vom 13. März 2016 bei der Polizei aus, dass er am Vor- abend mit seinem Kollegen Z.________ verabredet gewesen sei, um mit ihm einen Abend in Bern zu verbringen. Sein Freund wohne in der Nähe von AC.________ (Ort) und sie hätten vereinbart, dass er seinen Kollegen gegen 21:00 Uhr abholen werde. Auf dem Weg dorthin habe er zufällig seine Frau und seine Kinder gesehen. Er habe sein Fahrzeug geparkt, um seine Kinder sehen zu können (pag. 236, Z. 29-33). Ergänzend fügte er anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2016 im Rahmen der Hafteröffnung hinzu, dass er in einem Studio in der AA.________ (Strasse) gewesen sei, um Musik zu hören, bevor er zu seinem Kollegen gefahren sei (pag. 244, Z. 148-155). Er bestritt, vor der Moschee auf seine Frau gewartet zu haben (pag. 245, Z. 159-160). Er habe keine Zigaretten mehr gehabt, weshalb er an den Bahnhof gefahren sei, um welche zu kaufen. Deshalb habe er diesen Weg genommen (pag. 245, Z. 164-166). Diese Aussagen, wonach es Zufall gewesen sei, dass er sie gesehen habe, bestätigte der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens (pag. 259, Z. 72; pag. 270, Z. 127-134; pag. 622, Z. 6). E.________ schilderte anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. März 2016, dass sie mit ihrem Freund und den Kindern die Moschee besucht habe. Als sie die Moschee verlas- sen hätten, habe ihr Ex-Mann bereits auf sie gewartet. Er habe in seinem Auto auf sie gewartet. Als er sie gesehen habe, sei er ausgestiegen und auf sie zugekom- men (pag. 204, Z. 17-19). Ergänzend fügte sie bei der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2016 hinzu, dass sie, als sie aus der Moschee herausgetreten sei, sofort den BMW ihres Mannes auf dem gegenüberliegenden Trottoir der Y.________ (Stras- se) gesehen habe. Er habe offensichtlich dort auf sie gewartet. Als er sie habe lau- fen sehen, sei er ausgestiegen und auf sie zugekommen (pag. 207, Z. 41-44). Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er vor der Moschee gewartet habe. Er sei auch einmal in die Moschee hineingekommen, als sie am Beten gewesen seien. Auf der linken Seite der Moschee sei ein Gebetsraum für Frauen. Er sei eingetreten und habe angefangen zu schreien, dass seine Kinder zu ihm kommen sollten. Er wisse, dass sie jeden Samstag in dieselbe Moschee gehen würden (pag. 210, Z. 127-136). Der Strafkläger schilderte ebenfalls, dass der Beschuldigte nicht per Zu- fall vor Ort gewesen sei. Er habe gewusst, dass seine Freundin häufig samstags in die Moschee gehe und er sei ihr auch schon gefolgt (pag. 190, Z. 120-121). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Moschee nicht auf direktem Weg zwischen dem Lokal I.________ und dem Bahnhof liegt (pag. 782, S. 23 der Ur- teilsbegründung). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte E.________, den Kindern und dem Strafkläger in eine Einbahnstrasse gefolgt ist. Dies erscheint der Kammer 8 vor dem Hintergrund seiner Aussagen, dass er auf dem Weg zu seinem Kollegen am Bahnhof Zigaretten kaufen wollte, als nicht plausibel. Schliesslich erzählten so- wohl der Strafkläger als auch seine Freundin übereinstimmend und schlüssig, dass der Beschuldigte sie nicht zum ersten Mal vor der Moschee aufgesucht habe. Die- se Aussagen sind stimmig und sachlich. Es sind keine Aggravierungen auszuma- chen. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass es sich nicht um ein zufälli- ges Aufeinandertreffen gehandelt hat. Allerdings ist festzustellen, dass dies jedoch offen bleiben kann, da es am weiteren Ablauf des Geschehenen nichts zu ändern vermag. Der Strafkläger und E.________ schilderten übereinstimmend, dass der Beschul- digte von Beginn weg sehr aggressiv aufgetreten sei. E.________ schilderte, dass der Beschuldigte, als er zu ihnen gekommen sei, bereits wütend gewesen sei. Er sei sehr aufgebracht und aggressiv gewesen, weshalb sich ihr Freund dazwischen gestellt habe (pag. 204, Z. 19-21). Sie fügte hinzu, dass der Beschuldigte vollends ausgerastet sei, als ihr Freund ihm gesagt habe, dass sie nun zusammen seien (pag. 204, Z. 33-34). Abschliessend gab sie an, dass sie panische Angst gehabt habe, auch um ihre Kinder. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und habe sich auf ihren Sohn gestürzt, um ihn zu küssen. Sie habe Angst gehabt, dass er ih- nen etwas habe tun wollen (pag. 205, Z. 69-70). Der Beschuldigte dagegen bestritt eine eigene Tatbeteiligung. Er sei seitens des Strafklägers aggressiv angegangen worden. Er selber habe nichts gemacht und auch nichts gesagt. Es sei ihm lediglich darum gegangen, seine Kinder zu sehen und diese zu begrüssen. Der Strafkläger sei dazwischen gegangen, habe ihn weggestossen und ihn geschlagen. Er sei ru- hig geblieben und habe aufgrund der Kinder nichts machen wollen bzw. nichts ge- macht (pag. 237, Z. 73-76; pag. 238, Z. 145; pag. 243, Z. 95-98; pag. 258, Z. 41- 44). Der Strafkläger schilderte den Ablauf grundsätzlich konstant. Der Beschuldigte sei aus dem Auto gestiegen. Der Beschuldigte habe ihm die Hand geben wollen, was er nicht erwidert habe. Daraufhin habe ihn der Beschuldigte in die Brust ge- schlagen. Wieder bei seiner Freundin und den Kindern habe er den Beschuldigten weggestossen und daraufhin habe ihn der Beschuldigte gegen die Schulter ge- schlagen, worauf er mit einem Schlag gegen die Brust reagiert habe (pag. 179 f., Z. 40-67; pag. 195, Z. 22-26, 31-34, 43-45, 51-55; pag. 200, Z. 64-71; pag. 617, Z. 2- 22). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Strafkläger zum Ablauf der ersten Phase der Auseinandersetzung in der Y.________ (Strasse) detaillierte Hinter- grundinformationen geschildert hat. So hat er etwa den ersten erfolglosen Annähe- rungsversuch an Ehefrau und Kinder und den anschliessenden verweigerten Handschlag erwähnt, genau erklärt, dass der Beschuldigte ihm mit der linken Hand auf die linke Seite seiner Brust geschlagen hat, sich zur Stärke dieses Stosses geäussert oder ausgeführt, dass er ihn schliesslich am Hals weggestossen hat, damit dieser von seiner Freundin loslässt und sie auf den Zug gehen können (pag. 782, S. 23 der Urteilsbegründung). Der Strafkläger stellt die Ereignisse in einen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. Er erzählt logisch und gibt auch einzelne Gesprächsinhalte wieder, so habe seine Freundin „ah mince“ ge- sagt, als sie gesehen habe, dass es ihr Ex-Mann sei (pag. 179, Z. 38-40). Der Strafkläger räumte ein, auch auf den Beschuldigten zugegangen zu sein und die- 9 sen weggestossen und geschlagen zu haben. Er belastet sich damit auch selbst, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auch erwähnte der Strafkläger von sich aus, dass er den Beschuldigten mit seinen Fingerspitzen auf der Höhe des Halses zurückgestossen habe (pag. 179, Z. 62-63). Damit verharmlost der Straf- kläger seine Rolle nicht, was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht. Auch E.________ schilderte die Geschehnisse schlüssig und nachvollziehbar. Sie wurde noch am gleichen Abend kurz nach dem Vorfall zeitgleich mit dem Strafkläger ein- vernommen, so dass ihre ersten Aussagen nicht abgesprochen worden sein kön- nen. Sie gibt den Handlungsablauf ähnlich wie der Strafkläger zu Protokoll und schildert eine Phase, in der es Faustschläge gegeben habe (pag. 204, Z. 23). Sie räumte auch Erinnerungslücken ein. Sie habe es nicht gut gesehen, da sie mit den Kindern die Y.________ (Strasse) in Richtung Innenstadt gelaufen sei. Die Kinder hätten geweint und nur weg vom Beschuldigten gewollt (pag. 204, Z. 23-25). Ihre Aussagen sind nachvollziehbar. Mehrfach schilderte sie, dass der Beschuldigte wütend und aggressiv gewesen ist, wovon aufgrund der Übereinstimmung mit den Aussagen des Strafklägers ausgegangen werden kann. Zu den Aussagen des Be- schuldigten bemerkte die Vorinstanz, dass seine steten Behauptungen, er habe seinen Kindern zuliebe von jeglicher verbalen bzw. physischen Konfrontation mit dem Strafkläger abgesehen, unglaubhaft erscheinen. Dies trifft nicht zu, nachdem er sich nicht vom Ort des Geschehen entfernte, sondern seiner Ehefrau und dem Strafkläger hinterherfuhr, insistierte, sich ihnen mehrfach in den Weg stellte und den Kontakt aufdrängte. Selber hat der Beschuldigte die erste Phase der Ausein- andersetzung mit dem Strafkläger insgesamt nur sehr vage und abgehackt ge- schildert. Ebenso hat er den Ablauf des Geschehens nicht in einen Dialog einge- bettet und namentlich auch keinen Grund genannt, wieso er wieder in sein Auto gestiegen und danach trotzdem den Personen weiter gefolgt ist. Seine Aussagen bezüglich der ersten Phase der Auseinandersetzung erscheinen daher unglaubhaft (pag. 783 f., S. 24-25 der Urteilsbegründung). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden und die Kammer geht davon aus, dass sich der Strafkläger zwar ge- wehrt und ebenfalls aktiv auf den Beschuldigten losgegangen ist, letzterer aber die Auseinandersetzung ausgelöst hat. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger weder geschlagen noch berührt haben will, sind flach und wider- sprechen den glaubhaften Aussagen des Strafklägers und von E.________. Zudem passen seine Aussagen nicht zur damaligen Situation: die Stimmung beim Aufein- andertreffen war gereizt und der Beschuldigte war zweifellos aggressiv. Unter die- sen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auf eine Berührung des Strafklägers nicht reagiert hätte. Das erscheint lebensfremd. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung äusserte «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you». Diese Äusserungen zielten darauf ab, den Strafkläger einzuschüchtern bzw. diesen in Angst zu versetzen. Der Strafkläger reagierte auf diese Äusserungen erneut ak- tiv, indem er ihm antwortete «alors viens» (pag. 180, Z. 67). Entgegen der Auffas- sung des Verteidigers, zeigt dies allein aber noch nicht, dass er keine Angst gehabt habe. Zudem waren auch seine Freundin und die Kinder anwesend. Sich in eine ängstliche Position zurück zu ziehen und klein bei zu geben, waren keine Option. Schliesslich war zu diesem Zeitpunkt noch nicht auszumachen, gegen wen sich die 10 Wut richtete. So sagte der Strafkläger auch aus «Je voulais pas me laisser intimi- der» (pag. 180, Z. 65). Aufgrund der Vorgeschichte, die dem Strafkläger bekannt war, handelte es sich für ihn um eine bedrohliche Situation, die er durchaus ernst nahm. Schliesslich wappnete er sich mit dem Trottinett seiner Tochter, da er wuss- te, dass es noch nicht vorbei war. Ein weiterer Hinweis darauf, dass er die Situation ernst nahm, verängstigt war und sich für alles weitere bereit machte. Der Strafklä- ger behielt Recht, kehrte der Beschuldigte anschliessend wieder zurück. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht zufällig vor der Moschee an der Y.________ (Strasse) aufhielt, sondern im Wissen um die Moscheebesuche, auf E.________ und die gemeinsamen Kinder wartete. Die darauffolgende Auseinandersetzung ist vom Beschuldigten, welcher aggressiv und wütend auftrat, ausgegangen, wobei der Strafkläger sich zur Wehr setzte, die- sen provozierte und ebenfalls aktiv auf ihn zuging. Im Rahmen dieses Streits äus- serte der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you», was der Strafkläger sehr ernstnahm und ihn in Angst versetze, so dass er sich – im Wissen darum, dass es vermutlich noch nicht vorbei sein wird – mit dem Trottinett seiner Tochter für weitere Übergriffe wappnete. 11.3 Zweite Phase (Ziff. 2 der AKS) Die zweite Phase begann mit der Rückkehr des Beschuldigten aus dessen Fahr- zeug zum Strafkläger, E.________ und den Kindern und umfasst den Vorwurf, wo- nach der Beschuldigte ca. fünf Mal versucht haben soll, dem Opfer mit einem zur Verletzung geeigneten Jagdmesser in der Hand Messerstiche zu versetzen (pag. 488, Ziff. 2 der AKS). Wie die Vorinstanz einleitend zutreffend ausführte, wurde anlässlich der polizeili- chen Anhaltung des Beschuldigten in dessen Auto ein Messer vorgefunden. Der Strafkläger hat jedoch in der Einvernahme vom 19. April 2016 angegeben, dass er dieses Messer noch nie gesehen und das vom Beschuldigten eingesetzte Messer grösser gewesen sei (pag. 784, S. 25 der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst ein anderes Messer als Tatwaffe aus folgenden Gründen nicht aus: Dem aufgezeichneten Polizeinotruf von E.________ ist deutlich zu entnehmen, wie sie dem Polizisten schilderte, dass sie vom Beschuldigten mit dem Messer bedroht worden seien. Sie wiederholte diese Aussage und bat den Polizisten zu kommen. Sie war sehr aufgewühlt und besorgt. Sie wählte den Polizeinotruf, nachdem sie den Messereinsatz gesehen hat. Es liegen keine Anzeichen vor, wonach der Inhalt des Anrufs erfunden wäre. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei schilderte sie auf Frage, was an dem Abend passiert sei, von sich aus, dass der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand ausgestiegen und auf ihren Freund losgegangen sei. Ihr Freund habe das Trottinett seiner Tochter genommen und zum Beschuldigten gesagt, er könne ruhig kommen, er werde sich verteidigen. Der Beschuldigte habe einige Stösse mit dem Messer angetäuscht. Er habe aber ge- merkt, dass der Strafkläger ihn mit dem Trottinett schlagen würde, wenn er näher kommen würde. Sie habe sofort die Polizei gerufen. Auf Frage der Polizei fügte sie 11 hinzu, dass sie überzeugt sei, dass der Beschuldigte ihrem Freund etwas habe an- tun wollen. Er sei so wütend gewesen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er ihn habe töten wollen (pag. 204, Z. 37-43, 59-60). Diese Aussagen bestätigte sie bei der Staatsanwaltschaft. Erneut auf Frage, was an der Y.________ (Strasse) pas- siert sei, führte sie aus, dass der beschuldigte drohend mit dem Messer vor ihnen gestanden sei und eine Möglichkeit gesucht habe, ihren Freund mit dem Messer abzustechen. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Freund mit dem Messer abzustechen, hätte er dies getan. In dem Moment, als sie das Messer gesehen ha- be, habe sie die Polizei angerufen, da sie Angst gehabt habe (pag. 208, Z. 65-68). E.________ schilderte die Geschehnisse schlüssig und nachvollziehbar. Sie er- zählte von sich aus von diesem Messereinsatz. Zu Beginn schilderte sie den Mes- sereinsatz nicht besonders dramatisch, der Beschuldigte habe einige Stösse mit dem Messer angetäuscht. Dennoch geht aus dem Telefonanruf bei der Polizei her- vor, dass sie sehr aufgewühlt und besorgt gewesen ist. Schliesslich führte sie denn auf konkretes Nachfragen auch aus, dass der Beschuldigte ihrem Freund etwas habe antun wollen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund des Messereinsatzes die Polizei informierte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um ein harmloses Drohen gehandelt haben kann. Bei der Staatsanwaltschaft sprach sie in Bezug auf den Messereinsatz denn auch von abstechen. Der Strafkläger schilderte schlüssig, detailliert und nachvollziehbar, dass der Be- schuldigte mit dem Messer aus seinem Auto ausgestiegen und auf ihn zugekom- men sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte sich bereit gemacht habe, das Messer einzusetzen («j’avais l’impression qu’il se préparer à l’engager»). Er beschrieb das Messer als Jagdmesser mit einem Griff aus Holz. Der Beschuldig- te habe dieses Messer in seiner rechten Hand auf der Höhe seiner rechten Hüfte gehalten und die Messerspitze sei gegen ihn gerichtet gewesen. Er habe den Ein- druck gehabt, dass der Beschuldigte auf eine Lücke gewartet habe. Der Beschul- digte habe einen Schritt gemacht und er auch. Aufgrund seiner Aussagen kann festgehalten werden, dass sich der Strafkläger wie bereits in der ersten Phase er- neut aktiv verhalten hat, indem er auf den Beschuldigten zugegangen ist, um ihm zu zeigen, dass er sich verteidigen wird. Der Beschuldigte habe angefangen, sich zurückzuziehen. Er habe ca. fünf Mal versucht wieder auf ihn zuzugehen (pag. 180, Z. 79-86). Der Strafkläger schilderte auf Frage hin, dass er Angst um sein Leben gehabt habe, als er das Messer gesehen habe. Er sei immer noch schockiert. Die Position des Beschuldigten sei nicht eine solche der Drohung, sondern eine An- griffsposition gewesen. Als er den Schutz runter genommen habe, habe sich der Beschuldigte mit dem Messer bewaffnet und sei auf ihn zugegangen (pag. 182, Z. 207-210). Der Strafkläger schilderte den Vorfall mit dem Messer in der Befragung vom 12. März 2016 sachlich und detailliert. Aus diesen Aussagen geht deutlich hervor, dass es sich bei der Handlung des Beschuldigten mehr als nur um eine Drohung gehandelt hat. Als der Strafkläger im Verlaufe der Einvernahmen gefragt wurde, wie es ihm damit gehe, schilderte er seine Emotionen und die Angst, wel- che er verspürte. Aus seinem Verhalten, wonach er sich erneut aktiv verhalten hat und auf den Beschuldigten zugegangen ist, kann nicht abgeleitet werden, dass der Strafkläger keine Angst verspürte. Er wollte vor dem Beschuldigten keine 12 Schwäche zeigen, galt es doch nicht nur sich, sondern auch seine Freundin und die Kinder zu beschützen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und seiner Aussagen, fällt auf, dass ihn der Vorfall mitgenommen hat und er verängstigt ge- wesen ist. Seiner Meinung nach, habe der Beschuldigte zustechen wollen (pag. 201, Z. 96 und 128). Er habe um sein Leben Angst gehabt, als der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zugekommen sei. Er habe wirklich versucht ihn zu stechen, das sei es, was ihn so schockiert habe (pag. 202, Z. 136-137). Der Verteidiger weist zu recht darauf hin, dass nicht einzig auf das subjektive Empfinden des Straf- klägers abgestellt werden könne. Wie bereits ausgeführt, schilderte die Freundin den Messereinsatz ebenso eindrücklich, weshalb sie auch die Polizei avisierte. Die Aussagen des Strafklägers und seiner Freundin wirken realitätsnah und selbster- lebt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es der instinktiven Vorsichts- massnahme des Strafklägers, sich für die latent drohende nächste Phase der Aus- einandersetzung mit einem Trottinett zu verteidigen, zu verdanken ist, dass der Be- schuldigte sein Vorhaben mit dem Messer auf den Strafkläger einzustechen und diesen damit zu verletzen, letztlich nicht erreicht hat, ist zu folgen (pag. 785, S. 26 der Urteilsbegründung). Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Er bestreitet den Vorfall und hat hinsichtlich des Besitzes von Waffen und gefährlichen Gegenständen gelogen – auch wenn es sich hierbei nicht um das eingesetzte Messer gehandelt hat – wie das sichergestellte Messer zeigt. Seine Aussagen, wonach er dieses für Reisen brauche und bereits vergessen habe, dass er dieses besitze, sind nicht glaubhaft. Wer sich so wie der Beschuldigte verhält, wollte nicht mehr nur drohen, sondern verletzen. Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 12. März 2016 mit einem Jagdmesser in der Hand versucht hat, fünf Mal aus nächster Nähe auf den Strafkläger einzustechen und ihn damit zu verletzen. Da der Strafkläger die Messerstiche mit dem Trottinett abwehren konnte, konnte er den Verletzungen entgehen. 11.4 Dritte Phase (Ziff. 1 der AKS) Die dritte Phase begann mit der Rückkehr des Beschuldigten zu seinem Auto nach dem Messereinsatz und umfasst den Vorwurf, wonach der Beschuldigte in seinen Personenwagen gestiegen und direkt auf den ca. zwei bis drei Meter entfernten Strafkläger zugefahren sein soll, wobei der Beschuldigte seinen Personenwagen derart beschleunigte, dass sich die Front des Wagen angehoben haben soll. Kurz vor der Kollision sei der Strafkläger auf die Motorhaube gesprungen, um im letzten Moment einen Aufprall zu verhindern (pag. 487, Ziff. 1 der AKS). Für diesen Teil der Auseinandersetzung kann erneut auf den Polizeinotruf von E.________ als Ausgangspunkt für die Beweiswürdigung abgestellt werden. Nach- dem sie dem Polizisten den Messereinsatz des Beschuldigten geschildert hatte, ist zu hören, wie sie plötzlich aufschrie und sagte, er habe ihn überfahren. Sie war aufgebracht und emotional ausser sich. Im Hintergrund waren die Schreie und das Weinen hörbar. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass E.________ über- trieben auf den Vorfall reagierte. Wie die folgende Aussagenwürdigung zeigen wird, liegen zu diesem Vorfall glaubhafte Aussagen des Strafklägers und der Zeugen F.________ und G.________ vor. 13 Im Gegensatz zu den ersten beiden Phasen wurde dieser Teil der Auseinanderset- zung zusätzlich von zwei Anwohnern beobachtet. Es handelt sich dabei um unab- hängige Zeugen, die keinen der Beteiligten kannten. Es liegen zudem keinerlei An- haltspunkte vor, wonach sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder umge- kehrt den Strafkläger zu Unrecht entlasten sollten, weshalb es grundsätzlich keinen Grund gibt an ihren Beobachtungen zu zweifeln. F.________ machte schlüssige und nachvollziehbare Aussagen. Er hat den Vorfall mit dem Auto detailliert geschil- dert. So beschrieb er, dass er einen Audi oder BMW mit dem Kontrollschild .________, eine Frau mit einem Kinderwagen, zwei Kinder und den Mann, der überfahren worden sei, gesehen habe (pag. 212, Z. 26-27). F.________ hat die Geschehnisse von seinem Balkon aus nächster Nähe beobachten können und hör- te den Beschuldigten sogar sagen, dass er seinen Anwalt anrufen werde. Als er das gehört habe, habe er gesagt, dass dieser einen solchen benötigen werde. Der Mann sei sodann davon gefahren (pag. 212, Z. 41-44). Er sagte klar aus, dass er den Eindruck gehabt habe, dass er ihn habe töten wollen oder im zumindest etwas Schlechtes habe zufügen wollen (pag. 212, Z. 67). Seine weiteren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls schlüssig und ohne Übertreibungen. Er schil- derte differenziert, dass der Autofahrer Gas gegeben habe und in Richtung des Herrn gefahren sei (pag. 217, Z. 59-60). Weiter fügte er an, dass es höchstens 10 Meter gewesen seien. Die Frau, das Kind und der Kinderwagen seien auf dem Trottoir gestanden. Der Herr sei auf der Strasse gestanden, er habe sich quasi zwi- schen den grauen BMW und die Frau mit den Kindern gestellt (pag. 217, Z. 64-66). Seine Ausführungen, wonach das Auto in den Herrn reingefahren sei und es ihn auf die Kühlerhaube und die Windschutzscheibe geworfen habe, wirken selbster- lebt und damit glaubhaft. In diesem Moment habe er mit dem Trottinett reflexmäs- sig auf die Scheibe eingeschlagen und danach sei er auf die Strasse gefallen (pag. 217, Z. 69-72). Übereinstimmend schilderte auch G.________, dass er ein weisses Fahrzeug habe beobachten können, welches gegen die Leute gerast sei, welche sich auf dem Trottoir praktisch unter den Fenstern des Gebäudes Nummer .________ befunden hätten (pag. 222, Z. 26-27). Er habe es so beobachtet, dass das Fahrzeug losgefahren sei und der Herr hochgesprungen sei, damit er nicht un- ter das Auto komme. Daraufhin sei er auf der Motorhaube gelandet (pag. 228, Z. 72-74). Auch er machte klare und nachvollziehbare Aussagen. Seine Angaben sind schlüssig und glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend mit den Aussagen des Strafklägers und den Aussagen von E.________ befasst und diese den Aussagen der Zeugen gegenübergestellt. Diese Ausführungen, auf die hier verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden (pag. 786 f., S. 27-28 der Urteilsbegründung). Konkret gab der Strafkläger gleichbleibend an, dass die Distanz zwischen ihm und dem Auto des Be- schuldigten, als dieser beschleunigt habe, etwa 2 - 3 Meter betragen habe (pag. 181 Z. 117 sowie pag. 189 Z. 76). F.________ schätzt die Distanz auf höchstens 10 Meter (pag. 217 Z. 64), weshalb in dubio von einer Distanz von wenigen Metern auszugehen ist. Übereinstimmend schildern der Straf- kläger, dass sich die Motorhaube beim Beschleunigen angehoben habe (pag. 180 Z. 96) bzw. die Ehefrau des Beschuldigten (pag. 204 Z. 47 ff.) sowie F.________ (pag. 212 Z. 34 f., 217 Z. 59), dass der Beschuldigte rasch und heftig beschleunigt habe, als er auf den Strafkläger zugefahren sei. Ebenso gaben die Beteiligten übereinstimmend zu Protokoll, dass der Strafkläger auf die Motorhaube 14 aufgesprungen sei bzw. sich nur so habe retten können (pag. 180 Z. 97, 196 Z. 71, 204 Z. 49 f., 212 Z. 35 f.). Der Schlag mit dem Trottinett wird als reflexartige Verteidigungsbewegung und nicht willent- lich gesteuerter Akt beschrieben (pag. 196 Z. 96, 201 Z. 114 f., 208 Z. 82 f., 217 Z. 71, 222 Z. 34). Ebenso wird glaubhaft dargelegt, dass der Beschuldigte nur noch knapp vor dem roten Auto am Strassenrand habe anhalten können (pag. 180 Z. 97, 212 Z. Z. 34 ff.). G.________ gab zudem an, dass die Geschwindigkeit des Autos sicher keine 50 km/h gewesen sei, sondern viel eher 10 - 15 km/h, wobei eine genaue Schätzung schwierig sei (pag. 229 Z. 84 ff.). Schliesslich haben die Ehefrau des Beschuldigten (pag. 204 Z. 60) wie auch F.________ erwähnt, dass der Beschuldigte den Straf- kläger wohl habe töten oder ihm jedenfalls etwas Schlimmes antun wollen (pag. 212 Z. 67). Soweit die Verteidigung geltend macht, dass das Fahrzeug des Beschuldigten still- gestanden sei, als der Strafkläger auf dessen Motorhaube gesprungen ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beteiligten beschreiben ein Beschleunigen des Fahrzeu- ges und dass sich der Strafkläger nur durch den Sprung habe retten können. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte schliesslich noch vor dem geparkten roten Fahrzeug hat bremsen können, jedoch nicht bevor es zum Zusammenstoss mit dem Strafkläger gekommen ist. Den Aussagen und dem Polizeinotruf stehen die Aussagen des Beschuldigten ent- gegen. Die Vorinstanz stellte hierzu Folgendes fest (pag. 788, S. 29 der Urteilsbe- gründung): Dabei vermag der Beschuldigte nicht schlüssig zu erklären, wie und weshalb der Strafkläger auf seine Motorhaube gelangte. In seiner ersten Einvernahme in der Tatnacht erwähnte er den Umstand, dass der Strafkläger auf seiner Motorhaube war, erst gar nicht. In der zweiten Einvernahme blieb er zunächst eine Erklärung schuldig, warum der Strafkläger auf der Motorhaube war (pag. 242 Z. 76 f.), fügte dann aber an, dies sei passiert, als er dabei gewesen sei mit seinem Auto rückwärts zu fahren (pag. 242 Z. 79 f., 243 Z. 89). Diese Erklärung überzeugt nicht und stellt eine Schutzbehauptung dar, denn es leuchtet nicht ein, dass jemand auf die Motorhaube eines rückwärts fahrenden Fahrzeugs springt. In der nächsten Einvernahme stritt der Beschuldigte den Versuch des Überfahrens sodann mit der Erklärung ab, dass der Strafkläger durch die 150 PS seines Wagens verletzt worden wäre, hätte er ihn tatsächlich überfahren (pag. 260 Z. 130 ff., 140 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind allesamt nicht glaubhaft. Sie sind nicht konsistent und widersprechen namentlich auch den Aus- sagen der beiden neutralen Augenzeugen F.________ und G.________. Schliesslich hat sich der Beschuldigte auch in Widersprüche bezüglich des Zwecks seines Wegfah- rens aus der J.________ (Strasse) nach dem Vorfall verstrickt: Zuerst gab er an, dass er nach der Beschädigung der Windschutzschreibe durch den Strafkläger nichts gegen diesen habe unternehmen wollen, da es vor Ort Kinder gehabt habe (pag. 242 Z. 81). Später gab er dann aber zu Protokoll, er habe danach parkieren und zum Strafkläger gehen wollen, um diesen zu schlagen, da er genervt ge- wesen sei (pag. 259 Z. 58 f). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und schlüssig. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung liefern kann, wes- halb der Strafkläger seine Windschutzscheibe demoliert hat. Die Aussage, wonach er denke, dass der Strafkläger neidisch gewesen sei, weil er einen BMW habe und dieser zu Fuss unterwegs sei, ist nicht überzeugend und flach (pag. 236, Z. 67). Weiter stehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er eine «demi tour» ge- macht habe, der Strafkläger sich auf dem Trottoir befunden habe und danach auf die Strasse vor sein Auto gelaufen und in diesem Moment auf sein Auto gefallen 15 sei ohne Zusammenhang dar und sind nicht nachvollziehbar. Die Aussage, wonach der Strafkläger von sich aus auf ihn mit dem Trottinett zugelaufen sei, überzeugt nicht. Er gab keinerlei Umstände an, wie es zu diesem angeblichen Angriff mit dem Trottinett gekommen ist. Bei der Einvernahme vom 11. April 2016 erwähnte der Beschuldigte erstmals ein Beschleunigen. Er habe aus dem Schock heraus be- schleunigt, da der Strafkläger mit dem Trottinett die Windschutzscheibe einge- schlagen habe (pag. 258, Z. 55-56). Der Beschuldigte versuchte sich aus der Si- tuation zu winden. Seine Aussagen sind ohne jegliche Details, weshalb es sich nach Ansicht der Kammer um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es entbehrt auch jeglicher Logik, dass der Strafkläger aus dem Nichts umgefallen sein soll. Der Strafkläger schilderte, dass er im Moment des Aufpralls nichts gespürt habe, er zum Zeitpunkt der Einvernahme aber etwas Rückenschmerzen im unteren Bereich des Rückens und so etwas wie ein Hämatom auf dem Knie habe (pag. 181, Z. 135- 136). Bei der Staatsanwaltschaft führte er schliesslich aus, dass er keine Verlet- zungen oder Schmerzen vom Anfahren gehabt habe (pag. 201, Z. 119-120). Der Strafkläger wurde medizinisch nicht untersucht. Gemäss seinen eigenen Aussagen ist er sportlich und trainiert regelmässig. Aufgrund seiner körperlichen Fitness und seinem Reaktionsvermögen, konnten gravierendere Verletzungen verhindert wer- den. Es ist nachvollziehbar, dass er die Folgen der Kollision in Form von Rücken- schmerzen und einem Hämatom, spürte. Es ist deshalb auf seine tatnahen Aussa- gen abzustellen und davon auszugehen, dass er glücklicherweise nur leichte Ver- letzungen davon getragen hat. Zusammenfassend gelangt die Kammer nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte am Abend des 12. März 2016 sein Fahrzeug aus wenigen Metern Distanz stark beschleunigte und auf den Strafkläger ohne erneut abzubremsen losfuhr. Dieser konnte dank seiner schnellen Reaktion mittels eines Sprunges auf die Motorhaube des Fahrzeuges eine frontale Kollision und schwer- wiegende Verletzungen verhindern. Tatsächlich erlitt der Strafkläger nur geringfü- gige Verletzungen in Form von Rückenschmerzen und eines Hämatoms am Knie. 11.5 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Strafklägers, von E.________ und jene der Zeugen F.________ und G.________ als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Polizeinotrufs wurde festgehalten, dass der In- halt nicht erfunden sein kann. E.________ wirkte aufgebracht, emotional und be- sorgt. Dieser Anruf hinterlässt beim Zuhörer einen bleibenden Eindruck und festigt die glaubhaften Aussagen der erwähnten Personen. Ebenfalls sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, wonach die Zeugen F.________ und G.________ den Beschul- digten zu Unrecht belasten oder die Gruppe um den Strafkläger zu Unrecht entlas- ten würden. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Strafklägers, von E.________ und der Zeugen F.________ und G.________ kann demnach ab- gestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diese glaubhaften Aussagen nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig und unglaubhaft. Die Kammer erachtet deshalb nach Würdigung 16 sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung ausgelöst und diese durch sein Vorge- hen die jeweils nächste Eskalationsstufe erreicht hat. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamt- bild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift in Ziffer 1, 2 und 3.1 (pag. 487 f.) umschrieben, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass es am 12. März 2016 um ca. 21:00 Uhr an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) zu einem nicht zufälligen Tref- fen zwischen dem Beschuldigten einerseits und dem Strafkläger, E.________ und den Kindern andererseits, gekommen ist. Die darauffolgende Auseinandersetzung ist vom Beschuldigten, welcher aggressiv und wütend auftrat, ausgegangen, wobei sich der Strafkläger zur Wehr setzte, den Beschuldigten teilweise provozierte und ebenfalls aktiv auf diesen zuging. Im Rahmen dieses Streits äusserte der Beschul- digte gegenüber dem Strafkläger «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you», was der Strafkläger sehr ernst nahm und ihn in Angst versetze, so dass er sich – im Wissen darum, dass es vermutlich noch nicht vorbei sein wird – mit dem Trottinett seiner Tochter für weitere Übergriffe wappnete. Der Beschuldigte ging anschliessend zu seinem Fahrzeug zurück und kehrte mit einem Messer in der Hand zum Strafkläger zurück. Mit diesem Jagdmesser in der Hand versuchte der Beschuldigte fünf Mal aus nächster Nähe auf den Strafkläger einzu- stechen und ihn damit zu verletzen. Der Strafkläger konnte einer Verletzung durch die Abwehr mit dem Trottinett seiner Tochter entgehen. Der Beschuldigte kehrte erneut zu seinem Fahrzeug zurück, wendete dieses und beschleunigte es derart, dass sich die Front des Wagens anhob. Ohne Abzubremsen fuhr der Beschuldigte auf den Strafkläger zu, welcher kurz vor der Kollision auf die Motorhaube sprang, um im letzten Moment einen Aufprall zu verhindern. Anschliessend stieg der Beschuldigte nochmals aus und sagte, dass er seinen An- walt informieren werde. Als die Zeugen F.________ und G.________ darauf rea- gierten und ihm sagten, dass er einen Anwalt benötigen werde, fuhr der Beschul- digte davon. III. Rechtliche Würdigung 12. Versuchte schwere Körperverletzung 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie hinsichtlich der Begehungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 791 f., S. 32 f. der Urteilsbe- gründung). Gemäss Art. 122 aStGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und blei- 17 bend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willens- inhalt des Täters gezogen werden (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 122). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Ver- brechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, oh- ne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundes- gerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 1.3.4 mit Hinweisen). 12.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellen die Verletzungen des Strafklägers in ob- jektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB dar. Der Strafkläger trug lediglich geringfügige Rückenschmerzen und ein Hämatom am Knie davon. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperver- letzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Ent- scheidend ist hierzu der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer aufgrund des beweismässig erstell- ten äusseren Ablaufs zur Überzeugung, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, d.h. im Zeitpunkt des Beschleunigens und des Zufahrens eine schwere Verletzung des Strafklägers in Kauf nahm (pag. 793, S. 34 der Urteilsbegründung). Es kann als allgemein bekannt angesehen werden, dass das An- bzw. Überfahren eines Menschen mit einem gut motorisierten Fahrzeug selbst bei geringer Ge- schwindigkeit bleibende schwere Schäden verursachen kann. Wer aus geringer Di- stanz stark beschleunigt, so dass sich die Fahrzeughaube hebt und in diesem Zu- stand auf eine wenige Meter entfernt stehende Person zufährt, kann nicht mehr da- von ausgehen, dass er noch rechtzeitig bremsen kann. Dies musste dem Beschul- digten zweifellos bekannt sein. Der Beschuldigte wusste auch um die ungünstigen Strassenverhältnisse am Unfallort. Der Beschuldigte konnte das Trottoir und die in unmittelbarer Nähe geparkten Autos – insbesondere das rote Fahrzeug – wahr- nehmen. Der Strafkläger hätte durch das Manöver auch aus dem Gleichgewicht und zu Boden gebracht oder ohne weiteres eingeklemmt sowie gegen weitere Fahrzeuge geschleudert werden können. Die Strassenverhältnisse mit dem Trottoir 18 und den geparkten Fahrzeugen liessen dem Beschuldigten auch keinen Platz zum Ausweichen. Der Beschuldigte wusste somit um die besonderen Umstände an die- sem Strassenabschnitt, das Risiko einer Kollision mit dem Strafkläger bei einem Beschleunigen und direkten Zufahrens und um mögliche Verletzungsfolgen. Dieses Wissen hinderte den Beschuldigten jedoch nicht daran, Gas zu geben und direkt auf den Strafkläger zuzufahren. Der Strafkläger war gezwungen schnell zu reagieren, um einen frontalen Aufprall mit unbekanntem Ausgang zu vermeiden. Geistesgegenwärtig gelang es ihm auf die Motorhaube des Fahrzeugs zu springen. Der Beschuldigte, der diese Reaktion des Strafklägers provoziert hatte, fuhr ohne abzubremsen auf den Strafkläger zu. Der Beschuldigte gab dem Strafkläger damit mit aller Deutlichkeit zu verstehen, was ihm in der vorangegangen Auseinanderset- zung mit den verbalen Drohungen und dem Messereinsatz nicht gelungen ist, näm- lich dass es seine Kinder sind und sich der Strafkläger in diese familiäre Angele- genheit nicht einzumischen hat. Das damit einhergehende Risiko, dass der Straf- kläger nicht mehr rechtzeitig ausweichen kann, nahm er als mögliche Nebenfolge seines unkontrollierten Handelns augenscheinlich in Kauf. Vielmehr brachte er mit seinem konsequenten Zufahren unverkennbar zum Ausdruck, dass ihm der als möglich erkannte Erfolg einer schweren Körperverletzung, wenn er diesen auch nicht direkt gewollt hat, gleichgültig war. Seine innere Einstellung findet sich schliesslich auch in seinem Verhalten nach der Kollision wieder. Hielt er doch an und äusserte, dass er seinen Anwalt anrufen werde. Als der Zeuge F.________ daraufhin erwiderte, dass er einen solchen nötig hat, ist er ins Fahrzeug gestiegen und davon gefahren. Nach dem soeben Gesagten lässt das aggressive und wütende Verhalten des Be- schuldigten vor und nach dem Unfall keinen anderen Schluss zu, als dass er eine schwere Verletzung des Strafklägers in Kauf nahm. Er hat sein Fahrzeug derart beschleunigt, dass sich die Motorhaube anhob und ist aus einer kurzen Distanz auf direktem Weg auf den Strafkläger zugefahren. Wie bereits dargelegt wusste der Beschuldigte, dass er den Strafkläger mit seinem Handeln in Gefahr bringen konn- te. Das der Strafkläger nicht schwerer verletzt wurde, ist Glück und dessen Reakti- onsfähigkeit, jedoch nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. In An- betracht dessen, dass er unter den genannten Umständen in Richtung des Straf- klägers beschleunigt hat, muss von einer hohen Verletzungsgefahr ausgegangen werden. Der Beschuldigte konnte nicht mehr darauf vertrauen, dass sich der Straf- kläger noch rechtzeitig in Sicherheit bringen kann und es glimpflich verlaufen wür- de. Er liess es mithin darauf ankommen und nahm den Erfolg in Kauf. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären. 13. Versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 123 Ziffer 1 aStGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vor- sätzlich einen Menschen in anderer Weise (als in Art. 122 aStGB umschrieben) an 19 Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestand in Art. 123 Ziffer 1 aStGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 2 aStGB ist gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich er- scheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB erzeugt. Bei dieser qualifizierten Form bleibt zwar die Strafandrohung un- verändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes we- gen verfolgt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 11 f. zu Art. 123). Als gefährliche Tatmittel nennt Art. 122 Ziffer 2 Abs. 2 aStGB Gift, Waffen oder ge- fährliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus, per se, ge- fährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Be- schaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB herbeigeführt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 19 zu Art. 123). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 21 zu Art. 123). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bzw. der Eventualvorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, an- sonsten fällt die Amtsverfolgung ausser Betracht (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 35 f. zu Art. 123). Zum Versuch kann auf die in Ziffer 12.1 gemachten Ausführungen verwiesen wer- den. 13.2 Subsumtion Der Beschuldigte setzte ein Messer ein, weshalb eine qualifizierte einfache Körper- verletzung nach Art. 123 Ziffer 2 aStGB zu prüfen ist. Indem er es in seiner rechten Hand hielt und mit der Messerspitze nach vorne gegen den Strafkläger ausrichtete und sodann ca. fünf Stichbewegungen ausführte, hat er das Messer als Waffe bzw. gefährlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes eingesetzt. Ein solches Jagd- messer ist bei entsprechendem Gebrauch geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Strafkläger bewegten und immer wieder aufeinander zu- und weggin- gen. Der Einsatz dieses Messers im Rahmen eines dynamischen Geschehens wie dem vorliegenden bringt stets die Gefahr einer gefährlichen Schnitt- oder Stichver- letzung mit sich. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, blieb der Strafkläger unverletzt. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten einfa- chen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziffer 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der sub- jektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wis- sen und Willen gehandelt hat. 20 Wer wie der Beschuldigte in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem in Richtung des Strafklägers ausgerichteten Jagdmessers auf diesen losgeht, muss zweifellos mit Verletzungen seines Kontrahenten rechnen. Daran vermag auch das Trottinett, welches der Strafkläger zu seiner Verteidigung in seinen Händen hielt, nichts zu ändern. Es ist allgemein bekannt, dass ein Messer einen gefährlichen Gegenstand darstellt und der Einsatz eines solchen Messers zu Verletzungen führen kann. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Der Beschuldigte führte die Stichbewegungen bewusst und gezielt aus. Der Beschuldigte bediente sich seines eigenen Messers, wodurch er umso mehr um dessen Gefährlichkeit wusste. Indem er dieses in dieser dynamischen Auseinandersetzung einsetzte und die Stichbewegungen gegenüber dem Strafkläger ausführte, nahm er eine einfache Körperverletzung desselben zumindest in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätz- lich. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit ge- fährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 und 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären. 14. Drohung 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche ga- rantieren soll (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 5 zu Art. 180). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhal- ten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 12 ff. zu Art. 180). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie ernstgemeint erscheint (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, N 2 zu Art. 180). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen ha- ben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 33 zu Art. 180). 14.2 Subsumtion Der Beschuldigte sagte dem Strafkläger im Rahmen des Streits zu Beginn des Vor- falls an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) «je vais te taper, je t’écrases avec le bout du doigt» sowie «I will break you». Mit diesen Äusserungen drohte der Beschuldigte dem Strafkläger ein künftiges Übel an. Die Drohung muss schwer sein, d.h. es müssen schwerwiegende Nachtei- le in Aussicht gestellt werden. Bereits zu Beginn der Auseinandersetzung trat der Beschuldigte aggressiv und wütend auf. Die Stimmung war aufgeheizt und er war gekommen, um seine Kinder zu sehen. Die familiäre Situation – insbesondere das 21 Besuchsrecht – entsprachen nicht den Vorstellungen des Beschuldigten, weshalb dieser seine Kinder schon eine Weile nicht mehr gesehen hatte. Als der Beschul- digte aus dem Auto stieg, versuchte ihm E.________ auszuweichen und auch die Kinder waren verängstigt und weinten. Der Strafkläger griff ein, woran sich der Be- schuldigte störte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der fami- liären Vorgeschichte wirkt der angedrohte Nachteil schwer. Weiter ist entscheidend, dass der Strafkläger durch diese Aussagen in Angst oder Schrecken versetzt wurde und die Drohungen ernst gemeint erschienen. Der Straf- kläger führte anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass er gesehen habe, dass seine Freundin und die Kinder Angst gehabt hätten. Er habe den Beschuldig- ten mit den Fingerspitzen auf der Höhe des Halses weggestossen. Der Beschuldig- te habe ihn mit einschüchterndem Blick angeschaut, er habe sich aber nicht ein- schüchtern lassen wollen. Da habe der Beschuldigte die Äusserungen «je vais te taper, je t’écrases avec le bout du doigt» sowie «I will break you» gemacht. Er ha- be ihm geantwortet «alors viens». Er habe gewusst, dass es noch nicht vorbei sei. Er habe sich vorbereitet, das Trottinett seiner Tochter genommen und es zusam- mengefaltet. Der Strafkläger hat in dieser Auseinandersetzung eine aktive Haltung eingenommen. Dies ist den Umständen sowie der Anwesenheit der Kinder und seiner Freundin geschuldet. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ihm die Drohung nichts hätte anhaben können. Er führte selbst aus, dass er sich nicht habe einschüchtern lassen wollen. Er wollte dem Beschuldigten somit nicht das Gefühl geben, dass dieser die Überhand gewonnen hätte. Aus der Reaktion des Strafklägers und der Behändigung des Trottinetts geht hervor, dass er die Drohung ernst genommen hat und sich für das weitere Vorgehen gewappnet hat. Hätte er keine Angst gehabt und hätte er die Drohung nicht ernst genommen, wäre er in diesem Moment davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zurück zu seinem Au- to geht und die Örtlichkeiten verlässt. Ziel des Beschuldigten war es denn auch, seine Kinder zu sehen und das Einmi- schen des Strafklägers zu unterbinden. Allenfalls ging es auch um ein Kräftemes- sen unter den beiden Männern. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er den Strafkläger durch seine Äusserungen in Angst versetzen würde und dieser die Äusserungen ernst nehmen wird. Er handelte somit vorsätzlich. Der Strafantrag liegt vor (pag. 112). Der Beschuldigte ist folglich wegen Drohung, begangen am 12. März 2016, z.N. des Strafklägers, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- 22 men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfrei- heit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheits- strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Dro- hung, der Hehlerei und der groben Verkehrsregelverletzung durch Führen eines Fahrzeuges mit stark beschädigter Windschutzscheibe schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um mehrere selbständige strafbare Handlungen, für welche jeweils gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder neue Recht milder ist. Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen im Ergebnis gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 16. Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, der versuch- ten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Drohung, der Hehlerei und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Der Schuld- spruch wegen Hehlerei und die hierfür ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00 und der hierfür bestimmte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren sind rechtskräftig. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist ebenfalls rechtskräf- tig, die dazugehörige Strafzumessung hingegen noch nicht. Der ordentliche Straf- rahmen für eine schwere Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jah- ren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 aStGB). Die Tatbestän- de der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Drohung und 23 der groben Verkehrsregelverletzung sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 1 und 2 aStGB, Art. 180 Abs. 1 aStGB, Art. 90 Abs. 2 SVG). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Aspe- rationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Damit ist vor- liegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Es kann vorweg genommen werden, dass für sämtliche Delikte aufgrund der Vor- strafen und aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der versuchten schwe- ren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Drohung und der groben Verkehrsregelverletzung für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, womit das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldange- messene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothe- tische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilde- rungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1 mit Hinweis). Vorliegend entspricht die versuchte schwere Körperverletzung dem schwersten De- likt. Das Gericht legt hierzu die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest. Diese hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksich- tigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist danach mit den Strafen für die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegen- stand, für die Drohung und die grobe Verkehrsregelverletzung zu asperieren. Der Strafrahmen für eine vollendete schwere Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1 aStGB kann das Gericht beim Versuch die Strafe mildern, womit es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ist die angemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betref- fende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 24 17. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 ff. ist einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, N. 4 f. zu vor Art. 122). Der Strafkläger erlitt keine lebensgefährlichen Verletzungen. Er trug nur leichte Verletzungen davon. Indem der Beschuldigte aus einer kurzen Distanz und in der Aufregung aufgrund des vorangegangenen Streits sein Fahrzeug beschleunigte und den Strafkläger anfuhr, gefährdete er dessen Unversehrtheit massiv. Es hätte ohne Weiteres eine schwere, lebensgefährliche Verletzung resultieren können, die nur dank Glück und der Reaktionsfähigkeit des Privatklägers verhindert werden konnte. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass weder die geringe Distanz noch die eher tiefe Geschwindigkeit etwas daran zu ändern vermögen, denn aufgrund der in der Nähe geparkten Autos hätte der Strafkläger auch eingeklemmt oder weggeschleudert werden können (pag. 800, S. 41 der Ur- teilsbegründung). Das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist deshalb als erheblich zu bezeichnen. 17.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Im Laufe der Auseinandersetzung, welche mit einem verbalen Streit begann und ihren Fortgang im Messereinsatz nahm, steigerte sich die Aggressivität und Wut des Beschuldigten. Dieser fuhr aus einer relativ geringen Distanz, mit einem stark motorisierten Fahrzeug sodann direkt auf den Strafkläger zu. Dabei beschleunigte er dermassen, dass sich die Motorhaube seines BMW hob. Dieser Vorfall hinter- liess beim Zeugen G.________ den Eindruck, als wollte der Beschuldigte den Strafkläger töten. Insgesamt handelte der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie und legte ein rücksichtsloses und grobes Verhalten an den Tag, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf das provozierende Verhalten des Strafklägers. Dieser rief dem Beschuldigten sogar zu, er solle mit dem Messer nur auf ihn zu- kommen. Durch sein Verhalten trug der Strafkläger nicht zur Deeskalation der Si- tuation bei, sondern stachelte den Beschuldigten noch weiter an. Dies ist strafmin- dernd zu berücksichtigen. 17.1.3 Fazit objektive Tatschwere Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – als mittelschwer zu bezeich- nen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 52 Monaten. 25 17.2 Subjektive Tatschwere 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich mit einer Reduktion der Strafe um vier Monate deutlich verschuldensvermindernd aus. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass aus dem Umstand, dass der Beschul- digte seine Kinder zu vermissen scheint, das Tatmotiv abzuleiten ist (pag. 801, S. 42 der Urteilsbegründung). Er hat den Entscheid der KESB, wonach er seine Kinder nicht bzw. nur unter gewissen Auflagen sehen darf, nicht akzeptiert. Er hat seine Kinder sehen und ihnen «Hallo» sagen wollen. Der Beschuldigte wusste, dass er seine Kinder unter diesen Umständen nicht sehen durfte und hat diese am 12. März 2016 dennoch vor der Moschee aufgesucht. Erst vor Ort, als die Kinder geweint haben, sich E.________ abgewendet hatte und schliesslich der Strafkläger dazwischen ging, eskalierte die Situation. Der Geschehensablauf des Vorfalles ge- staltete sich in drei Phasen. Zu Beginn, d.h. vor der ersten Phase, mag der Be- schuldigte grundsätzlich positive Absichten gehabt haben, jedenfalls kann ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgehalten werden, dass er den Ablauf der Auseinander- setzung geplant hätte. Jedoch fasste er nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Strafkläger einen neuen Tatentschluss, indem er zu seinem Fahrzeug zurück kehrte, ein Messer behändigte, der Gruppe hinterher fuhr und schliesslich mit dem Messer auf den Strafkläger losging. Gleich verhielt es sich vor der dritten Phase. Erneut kehrte der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug zurück, fuhr der Gruppe hin- terher und entschloss sich schliesslich, zu beschleunigen und auf den Privatkläger zuzufahren bzw. diesen anzufahren. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte jedes Mal von neuem einen Tatentschluss fällen bzw. die Schwel- le zur Tat überwinden musste (pag. 801, S. 42 der Urteilsbegründung). Das Verhal- ten des Beschuldigten, insbesondere dass er den Streit jeweils weiter eskalieren liess und sich hierfür eines immer stärkeren Tatmittels bediente, wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. 17.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte liess sich von seinen Emotionen leiten, trat aggressiv und wütend auf. Es bestand jedoch nicht der geringste Anlass für diese Taten. Diese wären vielmehr vermeidbar gewesen. Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können und nicht jedes Mal zu seinem Fahrzeug zurück kehren müssen, um den Streit weiter eskalieren zu lassen. Da der Aspekt der Vermeidbarkeit des Delikts teilweise bereits bei der Willensrichtung und den Beweggründen berücksichtigt wurde, ist der Aspekt der Vermeidbarkeit neutral zu werten. 17.2.3 Fazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat verschuldensvermindernd aus, was eine Reduktion von 4 Monaten rechtfer- tigt und schliesslich einer Strafe von 48 Monaten entspricht. 17.3 Fazit zur Tatschwere 26 Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als mittelschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von rund 48 Monaten als dem Tat- verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.4 Versuch Das Bundesgericht hielt in BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Aus- bleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 aStGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Der Beschuldigte ist dem Strafkläger aufgrund des vorangegangenen Streits hin- terhergefahren und befand sich in seinem Fahrzeug in nur wenigen Metern Ab- stand zum Strafkläger. Er entschloss sich zu beschleunigen und auf den Strafklä- ger loszufahren. Dem Strafkläger gelang es durch einen Sprung auf die Motorhau- be schwereren Verletzungen zu entgehen. Vorliegend ist es nicht dem Verdienst des Beschuldigten zuzuschreiben, dass es beim Versuch geblieben ist. Es ist viel- mehr Glück und der Reaktionsfähigkeit des Strafklägers zu verdanken, dass dieser geistesgegenwärtig reagierte und durch einen Sprung auf die Motorhaube Schlim- meres verhindern konnte. Aufgrund des vorangegangen Streits, der damit verbun- denen Aufregung und der kurzen Distanz zwischen dem Fahrzeug und dem Straf- kläger hätte der Strafkläger auch schwere Verletzungen davon tragen können. Es ist eine Strafminderung von rund 15 Monaten vorzunehmen, was eine Einsatzstrafe von 33 Monaten ergibt. 18. Asperation mit der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist wiederum die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.o., N. 4 f. zu vor Art. 122). Der Beschuldigte behändigte ein Jagdmesser, welches er mit der Messerspitze nach vorne gegen den Strafkläger ausrichtete. Aus dieser Position heraus führte er fünf Stichbewegungen in Richtung des Strafklägers aus. Aufgrund der Abwehrhal- tung des Strafklägers mit dem Trottinett ist es zu keinen Berührungen mit dem Messer und dadurch auch zu keinen weiteren Verletzungen gekommen. Beim vollendeten Delikt wäre von einer erheblichen Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Infolge des vorangegangenen verbalen Streits mit dem Strafkläger ging der Be- schuldigte zurück zu seinem Fahrzeug, fuhr der Gruppe um den Strafkläger hinter- 27 her, behändigte ein Messer und ging mit diesem auf den Strafkläger zu. Der Be- schuldigte wies ein hartnäckiges Verhalten auf. Dabei beliess er es nicht bei einer Stichbewegung, sondern führte diese fünf Mal aus. Der Beschuldigte überschritt dadurch die Schwelle zur Gewaltanwendung früh und verhielt sich insgesamt rück- sichtslos. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensvermin- dernd zu berücksichtigen ist. Erneut standen die Kinder des Beschuldigten im Vordergrund. Es kann auf die Aus- führungen in Ziffer 17.2.1 verwiesen werden, welche hier ebenfalls gelten. Es ist erneut hervorzuheben, dass der Beschuldigte nach dem verbalen Streit zu seinem Fahrzeug zurück ging, das Messer behändigte und mit diesem zum Strafkläger zurückkehrte. Erneut fasste er den Entschluss, den Streit weiter eskalieren zu las- sen und auf eine neue Stufe zu heben, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Zwar darf das provozierende Verhalten des Privatklägers auch hier nicht unberück- sichtigt bleiben, doch wäre diese Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Be- schuldigte hätte von seinem Vorhaben Abstand nehmen können oder es zumindest bei einer Stichbewegung bewenden lassen. Die Vermeidbarkeit der Tat wirkt sich neutral aus, da dieser Aspekt bereits bei der Willensrichtung und den Beweggrün- den berücksichtigt wurde 18.3 Fazit zur Tatschwere Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypo- thetisch vollendete Delikt eine Strafe von rund 14 Monaten als dem Tat- verschulden des Beschuldigten angemessen. 18.4 Versuch Eine Verletzung ist letztlich ausgeblieben. Dies ist allerdings mehr dem Zufall bzw. der Abwehrhaltung des Strafklägers als dem Verhalten der Beschuldigten zuzu- schreiben. Aufgrund der bloss versuchten Begehung rechtfertig sich eine Redukti- on der Strafe um 6 Monate, was einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten entspricht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer eine Strafe von 5 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Frei- heitsstrafe ist somit von 33 Monaten auf 38 Monate zu erhöhen. 19. Asperation mit der Drohung 19.1 Objektive Tatschwere 19.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn in einer kriselnden Beziehung der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Dies entspricht sowohl 28 der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 49) als auch der zur Begehungszeit gel- tenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 46). Der Beschuldigte drohte dem Strafkläger mündlich «je vais te taper, je t’écrases avec le bout du doigt» sowie «I will break you». Damit hat er eine Drohung ausge- stossen, welche der Strafkläger ernst genommen hat und diesen aus Angst dazu veranlasst hat, sich mit dem Trottinett seiner Tochter zu wappnen. 19.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Vorgehen des Beschuldigten insbesondere deshalb als verwerflich, als dass er die Drohungen gegenüber dem Strafkläger vor den Augen seiner Ex-Frau und seiner Kinder äus- serte. 19.2 Subjektive Tatschwerde Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist als Tatmotiv erneut der familiäre Konflikt zu sehen. Der Beschuldigte sah sich mit ei- nem Familienbild konfrontiert, in welchem er keinen Platz fand und ihm zudem der Kontakt zu seinen Kindern unter diesen Umständen untersagt war. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte von den verbalen Drohungen absehen können und seine Kinder unter den von der KESB vorgegebenen Rahmenbedingungen besuchen können. 19.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen leicht. Es erscheint des- halb eine Strafe von einem Monat und unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips eine Strafe von einem halben Monat als dem Tatverschulden des Be- schuldigten angemessen. Die Freiheitsstrafe ist somit von 38 Monaten auf 38 ½ Monate zu erhöhen. 21. Asperation mit der groben Verkehrsregelverletzung 21.1 Objektive Tatschwere Durch den Aufprall des Strafklägers auf der Motorhaube des Fahrzeuges des Be- schuldigten, wurde dessen Windschutzscheibe stark beschädigt. Dies hielt den Be- schuldigten nicht davon ab, mit seinem Fahrzeug weiter zu fahren. Es war bereits dunkel. Dass vom Beschuldigten eine Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist inner- halb des Strafrahmens zu gewichten, wie sehr er gegen die Verkehrsregeln ver- stossen hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte eine er- hebliche Gefahr einer Kollision oder Ähnlichem geschaffen hat, indem er nachts an einem Samstagabend in Bern und AB.________ (Ort) sowie dazwischen selbst mit einer stark beschädigten Windschutzscheibe umher fuhr. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechts- gut zu erfolgen. Die qualifizierten Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG neh- men bereits dem Wortlaut nach Bezug auf die Gefährdung von Menschen. Diese 29 Tatbestände können nur dann zum Zuge kommen, wenn durch die Verkehrsregel- verletzung eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben heraufbeschworen wurde (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht, 2014, N 18 zu Art. 90). Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen diese Rechtsgüter. Die Kam- mer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Fahrt nach Bern direkt nach der Auseinandersetzung mit dem Strafkläger erfolgte und sich der Beschuldigte ohne Zweifel in emotionaler Aufregung befunden haben muss. Dadurch hat sich das Risiko eines Unfalls erheblich erhöht. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe sind in dem Treffen mit seinem Freund und dem Fest in Bern zu sehen, welches für ihn im Vordergrund stand. Trotz seiner weiteren Pläne, hätte der Beschuldigte einen anderen Weg fin- den müssen, als die Fahrt nach Bern mit seinem beschädigten Fahrzeug aufzu- nehmen. 21.3 Fazit Tatschwere Die Kammer erachtet im Verhältnis zum Strafrahmen eine Strafe von 30 Tagen als dem Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Tagen, wodurch eine Strafe von 38 ½ Monaten und 10 Tagen resultiert. 22. Täterkomponenten 22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten Folgendes aus (pag. 807, S. 48 der Urteilsbegründung): A.________ wurde in K.________ geboren und lebte dort bis zu seinem 14. Lebensjahr. Seine Mut- tersprache sei Edo, die er aber fast nicht mehr spreche. Er verstehe viel besser Englisch als Franzö- sisch. Er habe einen Zwillingsbruder, L.________. Danach sei er zu einem Vater in die Schweiz ge- kommen. Dieser habe den Pass erhalten, als er selber ca. 18 Jahre alt war. Er habe ebenfalls den Schweizer Pass beantragt, ihn aber nicht erhalten. Zuerst sei er in M.________ in die Schule gegan- gen und habe dann nach N.________ zu seiner Tante müssen. 2003 oder 2004 sei er nach O.________ in die obligatorische Schule gegangen, um Französisch zu lernen. Mit 16 sei er nach P.________ gezogen, wo er seine Ehefrau kennen gelernt habe. Er habe in einem Studio in P.________ gewohnt, welches ihm seine Tante organisiert und bezahlt habe. Bis zu seinem 18. Le- bensjahr habe ihm der Vater alles bezahlt. Danach habe er für 2 - 3 Monate verschiedene Strassen- jobs gehabt, z.B. auf dem Bau. Weiter habe er auch einmal für Q.________ in R.________ gearbeitet und in S.________ einmal für 2 - 4 Wochen Fleisch verpackt. Er habe auf Abruf und nicht viel gear- beitet. Ab dem 18. Lebensjahr habe er unregelmässig Sozialhilfe bezogen (pag. 375 ff.). A.________ hat zwei eigene Kinder, T.________, geb. .________, sowie U.________, geb. .________. Die erste Trennung von seiner Ehefrau sei 2013 erfolgt, da sie sich wegen der zweiten Schwangerschaft gestritten hätten. Sie habe das Kind gewollt, er aus finanziellen Gründen nicht. Nach 6 Monaten sei sie zu ihm zurückgekommen und alles sei normal gewesen. 3 Monate nach der Geburt seines Sohnes sei seine Frau mit den Kindern unvermittelt gegangen, als er selber im Aus- gang gewesen sei. Seither würden sie getrennt leben (pag. 382 f.). 30 Bezüglich seiner Finanzen hat A.________ angegeben, Schulden in der Höhe von CHF 10‘000.00 (pag. 378) bzw. solche in unbekannter Höhe zu haben (pag. 380). Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewich- ten sind. Dem Führungsbericht vom 7. März 2018 (pag. 879 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seine Freizeit teilweise im Gemeinschaftsbereich verbringe, wo er Kontakte zu verschiedenen Eingewiesenen pflege. Er nutze die vorhandenen Sport- und Spielemöglichkeiten, verbringe jedoch viel Zeit in seiner Zelle vor dem TV-Gerät. Zur Einhaltung der Zellenordnung habe er manchmal angehalten werden müssen, wobei er sich manchmal demonstrativ nicht an die geforderte Ordnung halte. Der Beschuldigte habe teilweise gute Leistungen bei der Arbeit erbracht. Er erscheine regelmässig und pünktlich und verhalte sich im Allgemeinen korrekt zu Vorgesetzten. Im Kontakt zu Miteingewiesenen sei es mehrfach zu Schwierigkeiten gekommen, so dass er teilweise erhöhte Aufmerksamkeit des Personals benötigt habe. Teilweise habe er separat, ausserhalb der Gruppe von Eingewiesenen be- schäftigt werden müssen. Der Beschuldigte habe bisher einen Deutschkurs für An- fänger absolviert und habe besuche dem 21. September 2017 die BiSt Bildung. Er sei mehrfach von seinem Zwillingsbruder und dessen Familie, sowie von seinem Vater besucht worden. Er habe auch Besuche von weiteren Bekannten erhalten. Zusammenfassend hält der Bericht fest, dass sich der Beschuldigte in den ersten Monaten gut geführt habe. Seit ungefähr Mai 2017 benötige er erhöhte Aufmerk- samkeit und Korrektur durch das Personal. Er sei dementsprechend oft disziplina- risch auffällig geworden. Gegenüber anderen Eingewiesenen sei es jedoch nicht zu schwerwiegenden Konfrontationen gekommen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er im Eintrittsatelier arbeite und sich sowohl mit den Vorgesetzten als auch mit den Mitgefangenen gut verstehe. In der Basisbildung Strafvollzug werde Deutsch gesprochen. Es gehe darum, mit anderen Leuten zu kommunizieren und zu Schreiben. Er werde regelmässig besucht. Zu seinen Kindern habe er zurzeit keinen Kontakt (pag. 915, Z. 18-37). Die Vorinstanz fasste die Vorstrafen wie folgt zusammen (pag. 808, S. 49 der Ur- teilsbegründung): - Am 07.07.2010 wurde er vom Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach, Aarberg wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung sowie grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jah- ren sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. - Am 04.10.2011 wurde er von der Staatsanwaltschaft in Biel wegen Fahrens ohne Ausweis oder trotz Entzug zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 150.00 verurteilt. - Schliesslich verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Neuenburg am 02.10.2014 wegen Überlas- sens eines Fahrzeuges an eine Person ohne Führerauswies zu einer bedingten Geldstrafe von 31 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Dem Strafregisterauszug sind zudem drei weitere hängige Strafverfahren im Kanton Solothurn zu entnehmen, welche un- ter dessen ihren Abschluss gefunden haben (Einstellungsverfügung vom 21.09.2017 [Teil-Erledigung], Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 27. Juni 2016 [Teil-Erledigung], Urteil vom 28. Februar 2018 [teilweiser Frei- spruch]). Diese Strafverfahren wirken sich neutral aus. 22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Dem Führungsbericht lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte disziplinarisch auffällig geworden sei. So seien folgende Disziplinierungen ausgesprochen worden: Am 16./17. Mai 2017 fünf Tage Arrest wegen Nichtbefolgens von Anweisungen, am 27. Juli 2017 drei Tage Arrest wegen Eingriffs in fremde Vermögenswerte (Diebstahl), am 31. Oktober 2017 fünf Tage Arrest wegen Arbeitsverweigerung und schliesslich am 7. Februar 2018 vier Tage Arrest wegen Widersetzlichkeit und Nichtbefolgens von Anweisungen (pag. 880). Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Beginn seines Plädoyers aus, dass es dem Beschuldigten nicht leicht falle, Zugeständnisse zu machen. Abschliessend gab er an, dass der Beschuldigte den Vorfall sehr bereue, es ihm jedoch schwer falle, solche Gedan- ken zum Ausdruck zu bringen (pag. 918; pag. 920). In seinem letzten Wort führte der Beschuldigte aus, dass er nichts mehr hinzuzufügen habe. Einsicht und Reue sind deshalb nur ansatzweise vorhanden. 22.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. 23. Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand, Drohung und wegen grober Verkehrsregelverletzung eine Frei- heitsstrafe von 40 Monaten als angemessen. Die vom Beschuldigten ausgestande- ne Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 290 Tagen ist in Anwendung von Art. 51 aStGB in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Der Beschul- digte befindet sich seit dem 28. Dezember 2016 im vorzeitigen Strafvollzug. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein beding- ter oder teilbedingter Strafvollzug ist deshalb vorliegend nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). 32 V. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Demnach sind die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 16‘881.30 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00 zuzüglich der angefallenen Kosten für die Lagerung des Personenwagens BMW 515i Touring in der Höhe von CHF 1‘187.70 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie der bis zur Verwertung noch anfallen- den Kosten. Die bisherigen Lagerungskosten setzen sich aus den Rechnungen von April bis Januar 2018 im Umfang von je CHF 108.00 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) und der Rechnung vom Februar 2018 von CHF 107.70 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu- sammen. 25. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin D.________ wurden erstinstanzlich mit separaten Beschlüssen vom 3. Mai 2017 (pag. 691) und 6. Juni 2017 (pag. 740) auf insgesamt CHF 16‘582.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16‘582.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, total ausmachend CHF 3‘483.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 11. März 2018 (pag. 927 f.) auf insgesamt 33 CHF 7‘239.05 festgelegt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘239.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 849.30, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 26. Haft bzw. vorzeitiger Strafantritt Der Beschuldigte befand sich vom 13. März 2016 bis zum 27. Dezember 2016 in Untersuchungshaft. Am 28. Dezember 2016 trat der Beschuldigte im Rahmen des vorzeitigen Strafantritts in die Justizvollzugsanstalt Thorberg ein. Bei diesem Aus- gang des Verfahrens geht der Beschuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 27. DNA und übrige biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 28. Weitere Verfügungen 28.1 Klappmesser Die vorinstanzliche Verfügung, wonach das beschlagnahmte Klappmesser, silbrig mit Wolfsbildern, in einem schwarzen Etui, zur Vernichtung eingezogen werde (Ziff. VI / 2., pag. 645), ist in Rechtskraft erwachsen und damit nicht neu zu verfü- gen. 28.2 BMW 515i Touring Das Fahrzeug des Beschuldigten wurde am 12. April 2016 sichergestellt und am 13. April 2016 bei der V.________ «auf Platz gestellt» (pag. 360). Der Beschlag- nahmebefehl für das besagte Fahrzeug datiert vom 9. Juni 2016 (pag. 361 f.). Der beschlagnahmte Personenwagen BMW 515i Touring, .________, Stamm-Nr. .________, Typengenehmigung .________, 1. Inverkehrssetzung .________, Km- Stand .________ (derzeitiger Aufbewahrungsort: V.________, W.________ (Stras- se), X.________ (Ort)) wird eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Erlös der Verwertung wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten auszubezahlen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 34 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. April 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als I. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren einer Einbahnstrasse in die falsche Richtung und des Trottoirs, angeblich begangen am 12.03.2016 um ca. 21:00 Uhr an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Hehlerei, begangen zwischen Sommer und Ende 2015 in AB.________ (Ort); 2. der groben Verletzung der Verkehrsregeln, durch Führen eines Fahrzeugs mit stark beschädigter Windschutzscheibe, begangen am 12.03.2016 im Zeitraum von 21:00 bis 04:00 Uhr von AB.________ (Ort) nach Bern. III. Im Widerrufsverfahren entschieden wurde: 1. Der A.________ mit Urteil des Ministère public / Parquet régional Neuchâtel vom 02.10.2014 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 gewährte be- dingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt und die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. IV. Weiter verfügt wurde: 1. Das beschlagnahmte Klappmesser, silbrig mit Wolfsbildern, in einem schwarzen Etui, wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: 35 - Yezz Mobiltelefon, rot, IMEI .________ - SIM Karte mit einem Papierauszug des Verzeichnisses B. I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 12.03.2016 um ca. 21:00 Uhr an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort), z.N. von C.________; 2. der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 12.03.2016 um ca. 21:00 Uhr an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort), z.N. von C.________; 3. der Drohung, begangen am 12.03.2016 um ca. 21:00 Uhr an der J.________ (Stras- se) in AB.________ (Ort), z.N. von C.________; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 122, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 180 Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer A. II. hiervor verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 290 Tagen (13.03.2016 - 27.12.2016) wird im Umfang von 290 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird fest- gestellt, dass die Strafe am 28.12.2016 vorzeitig angetreten worden ist; 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘881.30; 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘000.00, zuzüg- lich der angefallenen Kosten für die Lagerung des Personenwagens BMW 515i Tou- 36 ring in der Höhe von CHF 1‘187.70 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie der bis zur Verwer- tung noch anfallenden Kosten. III. Betreffend die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ wird verfügt: Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürspre- cherin D.________ wurde erstinstanzlich mit separaten Beschlüssen vom 3. Mai 2017 (pag. 691) und 6. Juni 2017 (pag. 740) auf insgesamt CHF 16‘582.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 16‘582.65 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, total ausmachend CHF 3‘483.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2011 bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.61 200.00 CHF 2'722.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 150.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'872.50 CHF 229.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'102.30 volles Honorar 13.61 CHF 2'994.20 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 150.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'144.70 CHF 251.60 Total CHF 3'396.30 nachforderbarer Betrag CHF 294.00 37 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 19.03 200.00 CHF 3'806.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 35.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'841.00 CHF 295.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'136.75 volles Honorar 19.03 CHF 4'321.60 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 35.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'356.60 CHF 335.45 Total CHF 4'692.05 nachforderbarer Betrag CHF 555.30 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 7‘239.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 849.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Der beschlagnahmte Personenwagen BMW 515i Touring, .________, Stamm-Nr. .________, Typengenehmigung .________, 1. Inverkehrssetzung .________, Km- Stand .________ (derzeitiger Aufbewahrungsort: V.________, W.________ (Strasse), X.________ (Ort)) wird eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO). Der Erlös der Verwertung wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Ein all- fälliger Überschuss ist A.________ auszubezahlen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 38 VI. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecherin D.________ (nur Dispositiv, vgl. Ziff. III.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - den Strafanstalten Thorberg (nur Dispositiv, unverzügliche Mitteilung, vorab per Fax) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (unverzügliche Mittei- lung) - der Stadt .________ (Ort), Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (innert 10 Tagen) - dem Ministère public/Parquet régional Neuchâtel (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) Bern, 12. März 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 7. Mai 2018) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39