3. Zur Bezahlung der Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend CHF 400.00. Die andere Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt: 1. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1‘447.75 ausgerichtet. 2. Der beschlagnahmte Betrag (Bussen- und Kostendepositum) von CHF 450.00 wird in Höhe von CHF 300.00 zur Deckung der ausgesprochenen Busse verwendet und im Restbetrag von CHF 150.00 an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten angerechnet.