der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit vor einem Fussgängerstreifen, begangen am 3. Dezember 2015 an der Frutigenstrasse in Thun, und wird in Anwendung der Artikel 31 Abs. 1, 33 Abs. 2, 90 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG 3 Abs. 1 VRV 47, 106 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00.