b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons schriftlich mitzuteilen. Der Beschuldigte verfügt weder über einen Wohnsitz in der Schweiz noch liegt ein Ersuchen eines Strassenverkehrsamtes um Mitteilung des Urteils vor. Auf die Mitteilung wird deshalb verzichtet. 17 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: