V. Verfügungen Am 3. Dezember 2015 ordnete die zuständige Staatsanwältin in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 268 StPO die Beschlagnahmung von CHF 450.00 vom Beschuldigten an (Bussen- und Kostendepositum, pag. 40). Über diesen Betrag ist gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO im vorliegenden Endentscheid zu befinden. Die CHF 450.00 sind im Umfang von CHF 300.00 zur Deckung der ausgesprochene Busse zu verwenden. Der Restbetrag von CHF 150.00 ist an die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 anzurechnen. Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV;