16 gesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Für das erstinstanzliche Verfahren entfällt aufgrund der Verurteilung der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten. Im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt/unterliegt er jedoch zur Hälfte. Seine Aufwendungen sind daher auch im Umfang der Hälfte zu entschädigen. Die Entschädigung wird gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.___