Zudem hat der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013). Er ist somit zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Deren von der Vorinstanz festgelegte Höhe von insgesamt CHF 1‘500.00 ist zu bestätigen. Vor oberer Instanz sind weder die berufungsführende Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschuldigte mit ihren Anträgen durchgedrungen. Es erscheint gerechtfertigt, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Kantons Bern.