Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich freigesprochen. Vor oberer Instanz wird er nun verurteilt, dies allerdings nicht gemäss Anklage für ein Vergehen, sondern lediglich für eine Übertretung. Dennoch handelt es sich um eine Verurteilung, die in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Pflicht zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nach sich zieht. Denn ein Freispruch erfolgt bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung nicht. Zudem hat der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens veranlasst, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013).