15 20. Konkretes Strafmass Die Regelbusse von CHF 300.00 erscheint auch in Anbetracht des konkreten Verschuldens des Beschuldigten und seiner Verhältnisse angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf drei Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB und VBRS-Richtlinien, S. 4, Ziff. 4). IV. Kosten und Entschädigung