Der Beschuldigte hat sich nach der Tat und im Strafverfahren, wie erwartet wird, korrekt verhalten. Er brachte zum Ausdruck, dass ihm das Geschehene und die Verletzungen der Geschädigten Leid tun (pag. 35 Z. 75 f. und pag. 133). Gleichzeitig gab er an, sich nicht schuldig zu fühlen, da die Geschädigte ihm unmittelbar ins Auto gelaufen sei (pag. 133).