Das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind gering. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte fahrlässig, was bei der Verletzung von Verkehrsregeln jedoch durchaus üblich ist. Er war unbeabsichtigt zu wenig aufmerksam. Es liegt eine leichte subjektive Tatschwere vor. Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt leicht.