18. Tatkomponente 18.1 Objektive Tatschwere Die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten führte zwar dazu, dass sich die Geschädigte erhebliche körperliche Verletzungen zuzog. Allerdings hat sie diese aufgrund ihres eigenen Fehlverhaltens mit zu verantworten. Hätte die Geschädigte sich korrekt verhalten, hätte die Unaufmerksamkeit des Beschuldigten keine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit zur Folge gehabt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges und die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten sind gering.