16. Allgemeines Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sind auch bei Strassenverkehrsdelikten anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 102 Abs. 1 SVG). Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.