Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sind erfüllt. Dem Beschuldigte kann lediglich eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen werden. Deren objektiver Tatbestand, ist aufgrund der begangenen Verkehrsregelverletzung bereits erfüllt. Der Beschuldigte hat pflichtwidrig nicht bedacht, auf die linke Strassenseite und allfällige sich dort befindliche Fussgänger zu achten (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte daher fahrlässig.