Hingegen schenkte er der linken Strassenseite zu wenig Beachtung, sodass er nicht sah, ob sich dort eine Person befindet, bei der Anzeichen für ein pflichtwidriges Verhalten bestehen. Es kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe die zwar wichtigen Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet. Ebenso ist kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes verkehrsregelwidriges bzw. grobfahrlässiges Verhalten ersichtlich. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sind erfüllt.