Das und die Tatsache, dass der Beschuldigte diese Regeln verletzt hat, reichen aber keineswegs zur Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung. Wie bereits erwähnt, fuhr der Beschuldigte vorsichtig mit tiefer Geschwindigkeit. Er beobachtete die Verkehrsinsel, den seine Fahrbahn querenden Teil des Fussgängerstreifens und das rechte Trottoir. Gegenüber allfälligen Fussgängern, die ihm gegenüber Vortritt gehabt hätten, hat er sich korrekt verhalten. Hingegen schenkte er der linken Strassenseite zu wenig Beachtung, sodass er nicht sah, ob sich dort eine Person befindet, bei der Anzeichen für ein pflichtwidriges Verhalten bestehen.