Die Strassenverhältnisse liessen dies zu und drängten es auch auf. Dieser Aufmerksamkeitsbzw. Vorsichtspflicht kam der Beschuldigte nicht hinreichend nach. Hätte er diese Pflicht erfüllt, hätte er die Geschädigte gesehen. Er hat daher die Verkehrsregeln von Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt. Gegen Art. 6 Abs. 1 VRV hingegen hat der Beschuldigte nicht verstossen, da die Geschädigte sich noch nicht auf dem Fussgängerstreifen (jeder Fahrbahnteil zählt nach Art. 47 Abs. 3 VRV als einzelner Streifen) befand und auch noch nicht auf der Insel gewartet hatte, als der Beschuldigte noch hätte anhalten können.