Wie dem Fotodossier zu entnehmen ist, handelte es sich nicht um eine besonders breite Strasse und um eine flache, schätzungsweise etwa einen Meter breite Verkehrsinsel (pag. 13 ff.). Bei diesen Verhältnissen erscheint es nicht völlig aussergewöhnlich, dass Fussgänger die Strasse in einem Zug überqueren könnten. In Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach BGE 129 IV 39 ist die Kammer der Ansicht, dass der Beschuldigte verpflichtet war, trotz der Verkehrsinsel auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Fussgängerstreifens sowie auf dem linksseitigen Trottoir zu beobachten. Die Strassenverhältnisse liessen dies zu und drängten es auch auf.