Allerdings hätte der Beschuldigte die Geschädigte zuvor auf der linken Strassenseite, d.h. dem Trottoir und dem die Gegenfahrbahn überquerenden Teil des Fussgängerstreifens erblicken können. Er hätte dann aufgrund dessen einschätzen können, ob Anzeichen dafür vorhanden sind, dass sich die alte Frau pflichtwidrig verhalten und die Strasse trotz der (flachen) Verkehrsinsel in der Fahrbahnmitte in einem Zug überqueren könnte. Eine rechtzeitige Reaktion wäre so noch möglich gewesen. Wie dem Fotodossier zu entnehmen ist, handelte es sich nicht um eine besonders breite Strasse und um eine flache, schätzungsweise etwa einen Meter breite Verkehrsinsel (pag.