150, S. 5 der Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten muss zu Gute gehalten werden, dass er die sich pflichtwidrig verhaltende Geschädigte auf der Verkehrsinsel nicht mehr rechtzeitig hätte sehen könne, um anzuhalten. Es kann ihm diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Allerdings hätte der Beschuldigte die Geschädigte zuvor auf der linken Strassenseite, d.h. dem Trottoir und dem die Gegenfahrbahn überquerenden Teil des Fussgängerstreifens erblicken können.