Die Geschädigte tauchte erst auf der Verkehrsinsel auf, als der Beschuldigte bereits im Begriffe war, den Fussgängerstreifen zu befahren. Dies deckt sich mit der Beweislage, wonach die Geschädigte zügig und ohne auf der Insel anzuhalten beim Beschuldigten seitlich ins Auto lief (Aussagen Auskunftsperson und Beschuldigter) und die Kollision lediglich in Schrittdistanz zur Verkehrsinsel stattfand (Kratzspur des Kieselsteins in Schuhsole der Geschädigten). Dies entspricht grundsätzlich dem Beweisergebnis der Vorinstanz (vgl. pag. 150, S. 5 der Urteilsbegründung).