Die Kammer geht also beweismässig in Achtung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als die Geschädigte auf der Verkehrsinsel erschien, bereits so nahe am Fussgängerstreifen war, dass er nicht mehr rechtzeitig hätte bremsen können (vgl. oben Ziff. II.14.2). Der Beschuldigte fuhr vorsichtig und es muss angenommen werden, dass er vor dem Befahren des Fussgängerstreifens die Verkehrsinsel und die rechte Strassenseite beobachtet hat. Die Geschädigte tauchte erst auf der Verkehrsinsel auf, als der Beschuldigte bereits im Begriffe war, den Fussgängerstreifen zu befahren.