12 ten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h lag. Selbst wenn die beiden, wie der Verteidiger des Beschuldigten darzulegen versuchte, mit demselben Tempo unterwegs gewesen wären, hätte der Beschuldigte die Geschädigte auf der linken Seite der Verkehrsinsel sehen können. Die Kammer geht also beweismässig in Achtung des Grundsatzes in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als die Geschädigte auf der Verkehrsinsel erschien, bereits so nahe am Fussgängerstreifen war, dass er nicht mehr rechtzeitig hätte bremsen können (vgl. oben Ziff.