Die Geschädigte ging nach Aussagen der Auskunftsperson mit zügigem Schritt. Die Tatsache, dass die Geschädigte im Tatzeitpunkt 70 Jahre alt war, schliesst einen schnellen Gang nicht aus. Der Beschuldigte hingegen fuhr vor dem Fussgängerstreifen mit einer tiefen Geschwindigkeit, die deutlich unter der erlaub-