nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten können. Sehr viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte zu wenig auf die Geschehnisse auf der linken Seite der Strasse bzw. auf den linken Teil des Fussgängerstreifens achtete. Auf die Mutmassungen der Parteien in Bezug auf die genauen Geschwindigkeiten des Beschuldigten und der Geschädigten ist nicht näher einzugehen. Die genauen Geschwindigkeiten sind anhand der vorliegenden Beweise schlicht nicht zu eruieren. Die Geschädigte ging nach Aussagen der Auskunftsperson mit zügigem Schritt.