Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, da Gegenverkehr trotz der anderen Distanz auch die Sicht der Auskunftsperson behindert hätte und diese keinen Gegenverkehr erwähnte. Die Kammer hält es auch nicht für plausibel, dass der Beschuldigte sich mit seinem Fahrzeug bereits zu dem Zeitpunkt, als die Geschädigte vom linken Trottoir aus Anstalten machte, den Fussgängerstreifen zu überqueren und dies auf der Gegenfahrbahn des Beschuldigten dann auch tat, so nahe am Fussgängerstreifen befunden hatte, dass die Geschädigte aufgrund der A-Säule seines Fahrzeuges oder aus anderen Gründen nicht sichtbar gewesen wäre und er