34 Z. 30). Der die Gegenfahrbahn querende Teil des Fussgängerstreifens und das linke Trottoir wären für den Beschuldigten grundsätzlich ersichtlich gewesen, als er auf den Fussgängerstreifen zu fuhr. Die Auskunftsperson, die mit einem grösseren Abstand hinter dem Beschuldigten fuhr, sah die Geschädigte, wie sie den Fussgängerstreifen betrat und die erste Fahrbahnhälfte überschritt. Der Beschuldigte hingegen sah dies nach seinen glaubhaften Angaben nicht. Für den Grund, weshalb er dies nicht tat, stellte er insbesondere die Vermutung an, die Geschädigte könnte von einem Auto aus der Gegenrichtung verdeckt gewesen sein.