47 Abs. 1-3 VRV verletzt. Das Fehlverhalten der Geschädigten schliesst allerdings nicht aus, dass der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit dieses möglicherweise rechtzeitig hätte erkennen können und müssen und damit durch Anhalten eine Kollision hätte vermeiden können. 14.3 Mangelnde Aufmerksamkeit des Beschuldigten Wie dem Fotodossier zu entnehmen ist, handelte es sich um übersichtliche Strassenverhältnisse. Der Fussgängerstreifen befindet sich auf einer längeren geraden Strecke. Dass das Sichtfeld nicht eingeschränkt war, sagte auch der Beschuldigte selbst (pag. 34 Z. 30).