Aus der Aussage der Auskunftsperson geht vielmehr hervor, dass die Geschädigte erkannte, dass der Beschuldigte gerade nicht im Begriffe war, anzuhalten (pag. 32). Wie gesagt, ist anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht mehr rechtzeitig hätte halten können, als die Geschädigte auf der Verkehrsinsel erschien. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 150 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). Die Geschädigte hat somit die ihr obliegenden Pflichten im Strassenverkehr gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG i.V.m. 47 Abs. 1-3 VRV verletzt.