11 schädigten den Vortritt zu gewähren. Die Geschädigte ging ohne anzuhalten über die Verkehrsinsel. Sie durfte auch nicht aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Beschuldigten darauf vertrauen, dass dieser sie gesehen hat und anhalten würde. Dafür bestanden keinerlei Anzeichen. Aus der Aussage der Auskunftsperson geht vielmehr hervor, dass die Geschädigte erkannte, dass der Beschuldigte gerade nicht im Begriffe war, anzuhalten (pag.