Sowohl die Aussagen der Auskunftsperson als auch des Beschuldigten selbst machen einen sehr glaubhaften Eindruck. Es kann grundsätzlich darauf abgestellt werden. 14.2 Fehlverhalten der Geschädigten Aufgrund der vorhandenen Beweismittel muss – insbesondere auch zugunsten des Beschuldigten – eindeutig davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich in dem Zeitpunkt, als die Geschädigte sich auf der Verkehrsinsel in der Mitte des Fussgängerstreifens befand, mit seinem Fahrzeug bereits so nahe am Fussgängerstreifen war, dass er nicht mehr rechtzeitig hätte halten können, um der Ge-