108). Der Beschuldigte hingegen gab bei der Polizei an, er sei langsam gefahren. Sobald er das Aufprallgeräusch gehört habe, habe er sofort angehalten. Das Sichtfeld sei nicht eingeschränkt gewesen (pag. 34 Z. 29 f.). Er sei ca. 20 bis 30 km/h gefahren (pag. 34 Z. 35). Die Fussgängerin habe er nicht bemerkt (pag. 34 Z. 42). Abgelenkt sei er nicht gewesen (pag. 34 Z. 50). Er habe zwar den Fussgängerstreifen, nicht aber die Frau gesehen. Vielleicht habe sich diese auf der anderen Strassenseite befunden. Er habe sie nicht frontal, sondern seitlich erwischt (pag. 34 Z. 53 ff.). Es tue ihm sehr leid, was passiert sei.