12.2 Strafbestimmungen Wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft (sog. einfache Verkehrsregelverletzung). Wer hingegen durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (sog. grobe Verkehrsregelverletzung). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2