Er muss grundsätzlich beide Fahrbahnen und Trottoirseiten beobachten. Er muss Sicht auf die gesamte Strasse und das Trottoir in Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; Urteil 6B_493/2011 vom 12. De-