Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichts. Fussgänger müssen zwar bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen auf der Insel warten, wenn ein Fahrzeug von rechts schon so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig halten kann. Grundsätzlich darf ein Fahrzeugführer darauf vertrauen, dass ein Fussgänger dieser Pflicht nachkommt, es sei denn, es bestünden Anzeichen auf ein Fehlverhalten. Um ein mögliches Fehlverhalten überhaupt erkennen zu können, ist der Fahrzeugführer zur Aufmerksamkeit verpflichtet. Er muss grundsätzlich beide Fahrbahnen und Trottoirseiten beobachten.