Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Im Leitentscheid BGE 129 IV 39 erwog das Bundesgericht, dass die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, auf der Insel warten muss, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Zu den Pflichten des Fahrzeugführers hielt es Folgendes fest (E. 2.2): Der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung nähert, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Fussgänger seiner Beobach-