Nach Art. 49 Abs. 2 SVG haben die Fussgänger die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Diese Bestimmung wird in Art. 47 VRV präzisiert. Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen behutsam auf die Fahrbahn treten (Art. 47 Abs. 1 VRV erster Satzteil). Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn.