Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenverkehrsbenützer nicht richtig verhalten wird (Abs. 2). Zwischen den Vorschriften, die das Verhalten der Fahrzeugführer an Fussgängerstreifen regeln und jenen, die das Vortrittsrecht der Fussgänger auf den Streifen ordnen, besteht eine Wechselbeziehung, die bei der Auslegung dieser Bestimmungen zu berücksichtigen ist (BGE 98 IV 221 E. 2; 91 IV 78 E. 1b). Nach Art.