Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, der Beschuldigte habe schuldhaft gehandelt, so wäre sein Verhalten in keiner Art und Weise grobfahrlässig gewesen. Es könne ihm nicht unterstellt werden, er hätte die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen und dadurch elementarste Sorgfaltspflichten missachtet oder sich sogar subjektiv rücksichtslos verhalten (pag. 277 ff.).