Aufgrund dieser Tatsache könne ihm nicht zur Last gelegt werden, er hätte die Fussgängerin früher erkennen müssen. Denn zum Zeitpunkt, als die A-Säule möglicherweise die Sicht auf die Fussgängerin gänzlich verhinderte und die Fussgängerin die rechte Fahrbahnhälfte betreten habe, sei der Beschuldigte bereits so nahe am Fussgängerstreifen gewesen, dass er nicht mehr habe anhalten können. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, der Beschuldigte habe schuldhaft gehandelt, so wäre sein Verhalten in keiner Art und Weise grobfahrlässig gewesen.