Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte hätte annehmen dürfen, der Beschuldigte hätte sie gesehen und würde anhalten. In rechtlicher Hinsicht verwies der Beschuldigte auf die seiner Ansicht nach überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschuldigte habe seinen Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 VRV nachgelebt. Es könne ihm weder mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen, noch zur Last gelegt werden, dass er zu schnell unterwegs gewesen sei. Wie das Beweisergebnis zeige, sei er sehr wohl bremsbereit gewesen. Mit einem derartigen Verhalten der Geschädigten habe er nicht rechnen müssen.