Die Tatsache, dass die Auskunftsperson die Geschädigte bereits auf der linken Fahrbahnhälfte erkannt haben wolle und die auffälligen Gesten der Fussgängerin habe beobachten können, spreche überhaupt nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Der zu beurteilende Fussgängerstreifen sei durch eine sehr breite Mittelinsel unterteilt und eine sich auf dem linken Teil befindliche Fussgängerin habe gerade keinen Vortritt vor dem Beschuldigten haben können. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte hätte annehmen dürfen, der Beschuldigte hätte sie gesehen und würde anhalten.