Der Schluss der Vorinstanz, dass die Geschädigte nicht mehr im frontalen Gesichtsfeld sichtbar, sondern von der A-Säule verdeckt gewesen sei, sei nicht zu beanstanden. Es sei gerichtsnotorisch, dass die Erkennbarkeit je nach Winkel und insbesondere auch aus verschiedenen Distanzen erheblich variieren könne. Die Tatsache, dass die Auskunftsperson die Geschädigte bereits auf der linken Fahrbahnhälfte erkannt haben wolle und die auffälligen Gesten der Fussgängerin habe beobachten können, spreche überhaupt nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten.